Zuchtordnung des BVWS-Ö

(Bundesverein für Weiße Schäferhunde in Österreich)

 

Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des BVWS-Ö, nachfolgend kurz „ZEO“ genannt, regeln die Zucht von Weißen Schweizer Schäferhunden (WSS) / Berger Blanc Suisse (BBS) gemäß dem vom BVWS-Ö anerkannten Standard (FCI 347), sowie die Eintragung von Weißen Schweizer Schäferhunden / BBS in das Zuchtbuch des BVWS-Ö. Das oberste Organ ist die Jahreshauptversammlung (JHV) des BVWS-Ö. Diese ZEO ist auf alle Zuchtvorgänge, aufgrund derer die Einrichtung des Zuchtbuchamtes in Anspruch nehmen, anzuwenden.

 

1. Züchter

1.1. Züchter/In ist der/die Eigentümer/In einer Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.

 

1.2. Als Eigentümer/In gilt, wer das Tier unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im unbestrittenen Besitz des Hundes ist, und dies durch den rechtmäßigen Besitz der Ahnentafel nachweisen kann. Jeder Eigentumswechsel eines in der Zucht verwendeten Hundes ist dem Zuchtausschuss (Zuchtwarte des Verein und Hauptzuchtwart unverzüglich zu melden. Unterbleibt die Meldung, kann die Ausstellung von Ahnentafeln durch das Zuchtbuchamt untersagt werden.

 

1.3. Bei Eigentumsübertragung einer trächtigen Hündin gilt der/die neue Eigentümer/In als Züchter/In des kommenden Wurfes.

 

2. Zuchtrechtsabtretung

2.1. Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin kann durch vertragliche Abmachung auf eine Drittperson übertragen werden (Zuchtrechtsabtretung). Diese Drittperson darf allerdings von dieser Zuchtrechtsabtretung nur einmal Gebrauch machen. Bei einem neuerlichen Wurf ist ein eigener Zwingerschutz zu beantragen.

 

2.2. Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich und vor dem vorgesehenen Deckakt zu vereinbaren und vom Zuchtausschuss (Zuchtwarte des Vereins und Hauptzuchtwart) schriftlich genehmigen zu lassen. Grundsätzlich muss der Wohnort der Drittperson, auf die das Zuchtrecht abgetreten werden soll, im Einflussbereich des geschützten Züchters liegen, da dieser die volle Verantwortung für den Wurf trägt. Als maximale Entfernung werden 50km festgelegt.

 

3. Zwingername

3.1. Die Hunde können keinen anderen Namen tragen als denjenigen, der auf den Namen ihres Züchter / ihrer Züchterin geschützt worden ist.

 

3.2. Ein Züchter/In kann nur einen Zwingernamen schützen lassen. Der Zwingername muss zur Bezeichnung aller Welpen eines Züchters verwendet werden. Innerhalb eines Haushaltes darf nur ein Zwingername geschützt werden.

 

3.3. Die Zuteilung des Zwingernamens ist persönlich solange er nicht gelöscht wird und kann nur auf eine Person lauten, diese muss im BVWS-Ö als Hauptmitglied gemeldet sein.

 

3.4. Nach der Bestätigung durch den BVWS-Ö kann ein Zwingername nicht mehr geändert werden. Er erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Inhabers.

 

3.5. Die Zuchtstätte muss sich am gemeldeten Wohnsitz des Züchters/In befinden. In Ausnahmefällen entscheidet der Zuchtausschuss.


3.6. Der BVWS-Ö erteilt das Recht auf Führung eines Zwingernamens erst nach entsprechender, schriftlicher Anfrage.

 

3.7. Der Antrag zum Schutz des Zwingernamens ist mit den, vom BVWS-Ö aufgelegten Formularen vorzunehmen. Der beantragte Zwingername muss sich deutlich von bereits bestehenden Zwingernamen aus anderen Vereinen unterscheiden und darf aus 3 Wörtern (außer den Wörtern „Zwinger von“) bestehen. Es sind vier verschiedene Zwingernamen vorzuschlagen. Die endgültige Auswahl wird vom BVWS-Ö getroffen.

Der BVWS-Ö kann ohne Angabe von Gründen einen Zwingerschutzantrag ablehnen.

 

3.8. Nach der Verleihung des Zwingernamens erhält der Züchter / die Züchterin eine Zwingerschutzkarte.

 

 

3.9. Wenn mehr als 10 Jahre kein Wurf zur Eintragung gelangt ist, wird der geschützte Zwingername nach schriftlicher Meldung an den BVWS-Ö aufgehoben, und kann in Folge anderweitig vergeben werden.

 

3.10. Der/die Inhaber/In eines vom BVWS-Ö geschützten Zwingernamens ist verpflichtet, die Vorschriften dieser ZEO, sowie die Zuchtrichtlinien und die Weisungen des Zuchtausschusses einzuhalten und alle von ihm gezüchteten oder erworbenen Weißen Schweizer Schäferhunde ausnahmslos in das Zuchtbuch des BVWS-Ö eintragen zu lassen. Wird ein Zwingerschutzantrag vom Zuchtbuchamt nicht bestätigt, kann er nicht in Rechtskraft erwachsen.

 

4. Zuchtverwendung

4.1. Grundsätzlich dürfen nur Hunde in der Zucht verwendet werden, die über eine vom BVWS-Ö anerkannte Ahnentafel und über eine vom BVWS-Ö anerkannte Zuchttauglichkeitsbescheinigung (ZTB) verfügen. Die ZTB wird dem Hundebesitzer nach Erfüllung aller dafür vorgesehenen Auflagen schriftlich zugestellt (mind. 1 Ausstellungsbeurteilung in der offenen Klasse mit Sehr Gut, Wesenstest und BH- Prüfung und vorgeschriebene Gesundenuntersuchungen). Erst nach Erhalt der schriftlichen Zuchttauglichkeitsbescheinigung ist die Zuchttauglichkeit rechtskräftig.

 

4.1.1. Mindestalter der Zuchttiere:
Zuchttiere müssen zum Zeitpunkt der ersten Zuchtverwendung folgendes Mindestalter erreicht haben:
Hündinnen: 20 Monate 
Rüden 18 Monate.
Das Zuchtendalter für Hündinnen ist acht Jahre am Tag der Belegung. Sofern die Hündin darüber hinaus für die Zucht geeignet und wertvoll erscheint, kann für ein weiteres Jahr eine Sondergenehmigung ausgestellt werden. In diesem Fall allerdings muss ein tierärzliches Attest erbracht werden.
Zuchtendalter für Rüden ist 10 Jahre.

 

4.1.2. Ausnahmen über eine Zuchtzulassung einer Hündin oder eines Rüden ohne Zuchtbescheinigung können ausschließlich vom Vorstand des BVWS-Ö in Absprache mit dem Hauptzuchtwart und dem Zuchtbuchamt gewährt werden. Wenn Hunde über Papiere verfügen die aufgrund ihrer Blutlinie eine Bereicherung für die Zucht darstellen.

In solchen Fällen ist ein schriftlicher Antrag unter Beilegung der Original-Ahnentafel und der Gesundenuntersuchungen an die Geschäftsstelle des BVWS-Ö zu richten. Der Vorstand des BVWS-Ö kann ohne Angabe von Gründen die Zuchtzulassung solcher Hunde untersagen.

 

4.2. Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung sind neben Punkt 4.1., Gesundheit, artgemäße Entwicklung und ein rassetypisches Wesen der Zuchttiere. Art und Weise der Zuchttauglichkeitsprüfung, das Alter, ab dem die Hunde zur Zucht verwendet werden dürfen, sowie weitere Kriterien die für die Ausstellung der Zuchttauglichkeitsbestätigung erforderlich sind, werden vom BVWS-Ö festgesetzt. Zumindest ist aber neben der Zuchttauglichkeitsprüfung, die auch eine Schussüberprüfung zu enthalten hat, EINE bei zumindest CAC-Ausstellungen erworbene Formwertbeurteilung von mindestens „Sehr Gut“ vorzulegen. Weiters dürfen diese ZTP ́s nur an eigens dafür ausgeschriebenen Veranstaltungen (z.B.Trainingswochenende) durchgeführt werden. Es ist verboten, eine Zuchttauglichkeitsprüfung / Wesenstest zu Hause, in der vertrauten Umgebung des Hundes durchzuführen. Die Zuchttauglichkeitsbescheinigung-Urkunde darf erst dann ausgestellt werden, wenn alle dafür erforderlichen Kriterien erfüllt und beigebracht wurden. (HD, ED, OCD-Befunde, MDR 1 Gentest, aktueller Augenbefund, DNA-Profil (Elterntiere), Abrichtekennzeichen, Ausstellungsbeurteilung und Wesenstest mit Schussüberprüfung)

 

4.3. Hunde, die sichtbare oder nachweisbare Erbfehler oder Krankheiten haben; dürfen nicht zur Zucht verwendet werden. In solchen Fällen kann vom Zuchtausschuss (Zuchtwarte des Vereins, Hauptzucht und Zuchtbuchamt) eine Zuchtsperre auferlegt werden.

 

4.4. Regelungen, die HD und ED Beurteilungen betreffend, sowie Regelungen über Inzucht und Inzestzucht werden vom BVWS-Ö Vorstand und des Hauptzuchtwartes festgelegt

Erlaubt ist eine HD-A mit HD-A Verpaarung,
oder eine Verpaarung HD-A mit HD-B,
außerdem darf nur mit Hunden mit ED-0 gezüchtet werden.

Als Auswertungsstellen für Röntgenbilder gelten:

Uni-Klinik Wien,
Dr. Köppel in Bruck an der Mur
Dr. Peter Szabados aus Innsbruck,
Veterinärrat Dr. Adalbert Fellner Sigmundsberg 21, 4972 Utzenaich,

 

Deren Urteil ist endgültig. Die Röntgenbilder, die von jedem Tierarzt, der dazu befugt ist, angefertigt werden können, sind so auszuarbeiten, dass sowohl der Name des Hundes, als auch seine Chip-Nummer auf dem Röntgenbild ersichtlich sein muss. Andere Bilder sind ungültig. Die Röntgenbilder müssen direkt von jenem Tierarzt der sie anfertigt, an die zuständige Auswertungsstelle gesandt werden, wo sie nach Auswertung archiviert werden. Eine Kopie der Auswertung ist vom Hundebesitzer an die Geschäftsstelle des BVWS-Ö zu senden.

 

4.5. Zuchthunde mit einer als gering gradig eingestuften erblichen Augenerkrankung mit einem geringen Krankheitswert sind weiterhin für die Zucht zugelassen. Bei einer Verpaarung muss jedoch darauf geachtet werden, dass der Zuchtpartner frei von einer Augenerkrankung ist. Aufgrund einer durch Univ. Prof. Dr. B. Nell, Universitätsklinik für Chirurgie, Augen- und Zahnheilkunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien, durchgeführten Beurteilung des Krankheitswertes gelten folgende Zuchtvorgaben bei nachstehenden Diagnosen der Augen:

 

Zuchtverbot bei einer der nachstehend positiven Diagnosen:

Blindheit
Katarakt - kongenital
Retinadysplasie - RD
Hypoplasie/Mikropapille
Collie Augenanomalie CEA – (nur bei Australian Shepherd)
Dyspl. L.pectinatum Abnormalität
Linsenluxation (primär) Retinadegeneration - PRA

 

Zuchtverbot bei mehr als zwei der nachstehend positiven Diagnosen:

Membrana Pupillaris persistens - MPP
Persistierende hyperpl. Tunica vasculosa lentis/primärer Glaskörper - PHTVL/PHPV ab Grad 2 Entropium/Trichiasis
Ektropium/Makroblepharon
Distichiasis/Ektopische Zilien
Korneadystrophie
fehlende Punct. Lacrimalis sup.

 

4.6. Des weitern dürfen nur Hunde verpaart werden mit
MDR1 +/+ und MDR1 +/+,
oder MDR 1 +/+ mit MDR 1 +/- 

Hunde mit MDR1 -/- sind zur Zucht generell nicht zugelassen.


4.7. Eine Hündin darf nur so viele Welpen selbst aufziehen, wie es ihre Kondition zulässt. Grundsätzlich darf eine Hündin nur jede zweite Hitze belegt werden. Der Mindestabstand muss jedoch 12 Kalendermonate von Decktag zu Decktag betragen.

 

5. Deckrüden, Deckakt, Vereinbarung

5.1. Grundsätzlich dürfen nur Deckrüden in der Zucht verwendet werden, die über eine anerkannte Ahnentafel verfügen. BVWS-Ö Deckrüden müssen über eine HD, ED und OCD Auswertung, MDR 1 Gentest, gültige Augenuntersuchung, ein Abrichtekennzeichen, Ausstellungsbeurteilungen sowie eine Zuchttauglichkeitsprüfung verfügen.
Ausländische Rüden und Rüden aus anderen Vereinen haben ebenfalls eine HD, ED und
OCD Untersuchung vorzuweisen, sowie MDR1 Gentest und Ausstellungsbeurteilungen. Augenuntersuchung wünschenswert. Alle Zuchtpartner müssen gechipt sein (es werden die Zuchtrichtlinien eines anerkannten Verbandes berücksichtigt)

 

5.2. Weiters dürfen von im BVWS-Ö registrierten Deckrüden grundsätzlich nur jene Hündinnen belegt werden, die über eine anerkannte Ahnentafel verfügen. Des Weiteren dürfen BVWS-Ö Deckrüden auch in vom BVWS-Ö anerkannten Vereinen und Verbänden eingesetzt werden der/die Deckrüdenbesitzer/In hat sich darüber genau zu informieren. Im Zweifelsfalle ist der Hauptzuchtwart des BVWS-Ö um Rat zu fragen.

 

5.3. Der Eigentümer eines Deckrüden kann einen Decksprung seines Rüden ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

5.4. Über die sich grundsätzlich aus den einschlägigen Gesetzen, aus dieser ZEO und den Zuchtrichtlinien des BVWS-Ö ergebenden, gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer/In von Zuchtrüden und -hündinnen muss im Zusammenhang mit dem Deckakt eine schriftliche Vereinbarung durch beiderseitige Unterzeichnung eines Deckscheines des BVWS-Ö der bei der Geschäftsstelle vor Belegung einer Hündin anzufordern ist, getroffen werden.
Belegt ein Rüde eine Hündin im Ausland, oder eines anderen Vereines, so hat der Deckrüdenbesitzer bei der Geschäftsstelle des BVWS-Ö einen Deckschein anzufordern und vollständig ausgefüllt, eine Kopie an die Geschäftsstelle zu übermitteln. Eine Belegung ohne Deckschein ist nicht gestattet.

 

5.5. Zwischen Deckrüdenbesitzer/In und dem Züchter/In sind vor dem Deckakt im Wesentlichen folgende Vereinbarungen zu treffen:

 

5.5.1. Die gegenseitige Verpflichtung zum Austausch von Fotokopien der Ahnentafeln der Zuchttiere , wie aller vorgeschriebenen Befunde und Ausstellungsergebnisse.

 

5.5.2. Die Abgabe der gegenseitigen Versicherung, dass im Zwinger in den letzten sechs Monaten keine ansteckenden Krankheiten aufgetreten sind und der Vertragspartner über allfällige, später auftretende, ansteckende Krankheiten der Tiere zu informieren ist.

 

5.5.3. Den Ausschluss einer Gewährleistung für die an sich art- und fachgemäß durchzuführende Unterbringung der Zuchttiere.

 

5.5.4. Art und Ausmaß der Deckentschädigung, die entweder durch Zahlung eines Deckgeldes oder durch Überlassung eines Welpen geleistet werden kann.

 

5.5.4.1. Grundsätzlich wird festgehalten, dass das Deckgeld keine Anzahlung für den kommenden Wurf, sondern eine Entschädigung für die Leistung des Deckrüden darstellt und am Decktag fällig ist, sofern zwischen Deckrüdenbesitzer und Hündinnenbesitzer keine andere Vereinbaren getroffen worde. Weiters gilt als vereinbart, dass bei nachgewiesener Nichtaufnahme, nicht aber bei Verwerfen, der Deckrüde für die nächste Hitze derselben Hündin, desselben Eigentümer/In ohne erneute Deckgebühr zur Verfügung zu stehen hat.

 

5.5.4.2. Weiters gilt als vereinbart, dass bei vereinbarter Welpenüberlassung, falls keine andere Regelung zwischen den Eigentümern getroffen wird, der/die Deckrüdenbesitzer/In die erste Wahl bis höchstens sieben Wochen nach dem Wurftag hat und den ausgewählten Welpen bis zum Alter von höchstens 10 Wochen bei sonstigem Verzicht auf die Deckentschädigung übernehmen muss.

 

5.5.4.3. Weiters gilt als vereinbart, dass im Falle des leer bleiben der Hündin anstelle einer vereinbarten Welpenüberlassung die Bezahlung eines Deckgeldes treten kann.

 

5.6. Der/die Deckrüdenbesitzer/In hat nach Erfüllung der für den Deckakt getroffenen Vereinbarung dem Züchter den ausgefüllten und unterschriebenen Deckschein, mit dem er den korrekt vollzogenen Deckakt bestätigt, samt einer Kopie der Ahnentafel, des HD, ED und OCD Befundes, MDR 1 Gentest und aktueller Augenuntersuchung, der Abrichtkennzeichen, Ausstellungserfolge seines Deckrüden auszuhändigen.

 

5.7. Ein Nachdecken der Hündin innerhalb der gleichen Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht erlaubt und führt zum sofortigen Entzug des Zwingerschutzes.

 

5.8. Der Deckakt hat grundsätzlich frei stattzufinden, wobei jegliche Gewaltanwendung verboten ist.

 

6. Künstliche Besamung

Künstliche Besamung ist generell nicht gestattet. Nur in begründeten Ausnahmefällen (wenn z.B. ein Deckrüde in weit entferntem Ausland steht), kann eine schriftliche Ausnahmegenehmigung durch den Vorstand des BVWS-Ö und des Hauptzuchtwartes erteilt werden.

 

7. Eintragungsvoraussetzungen

7.1. In das Zuchtbuch des BVWS-Ö werden die Welpen eines gefallenen Wurfes dann eingetragen, wenn der Züchter Mitglied des BVWS-Ö ist und Zwingerschutz beim BVWS-Ö besteht.

 

7.2. Für alle in unserem Verein tätigen Züchter besteht die Verpflichtung, alle von ihnen aufgezogenen Würfe von Weissen Schweizer Schäferhunden/BBS in das Zuchtbuch des BVWS-Ö eintragen zu lassen.

 

7.3. Personen, die nicht Mitglied des BVWS-Ö sind und für die kein Zwingerschutz besteht, können ihre Würfe nicht in das Zuchtbuch des BVWS-Ö eingetragen werden.

 

8. Zuchtbuch

8.1. In das Zuchtbuch werden alle Weissen Schweizer Schäferhunde eingetragen, die hinsichtlich Abstammung und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen Bestimmungen des BVWS-Ö entsprechen. Diese Hunde erhalten eine BVWS-Ö -Ahnentafel.

In den Ahnentafeln sind mindestens drei Generationen anzuführen. Ahnentafeln von anderen Vereinen und Verbänden werden vom BVWS-Ö anerkannt sofern sie Zuchtbuchführend sind.

 

9. Einreichung zur Eintragung

9.1. Die Einreichung zur Eintragung obliegt einem Zuchtwart des BVWS-Ö für Weiße Schweizer Schäferhunde / BBS.

 

10. Anmeldung zur Eintragung

10.1. Die Anmeldung zur Eintragung in das vom BVWS-Ö anerkannte Zuchtbuch ist vom Züchter/In unter Verwendung der entsprechenden Formulare (Deckschein, Wurfmeldeschein, orig. Ahnentafel der Hündin, Zwingerkarte, HD, ED und OCD Auswertung, MDR 1 Gentest, Augenuntersuchung DNA-Profil (Elterntiere) Ausstellungsbeurteilungen und Abrichtekennzeichen (z.B. Leistungsheft eines anerkannten Ausbildungsverbandes), sowie Kopie der Ahnentafel des Rüden und (Zuchttauglichkeitsbescheinigungen), HD ,ED und OCD Auswertung, Ausstellungsbeurteilungen und aktueller Augenbefund), nach tierärztlicher Untersuchung und gechipt, ab der 7. Lebenswoche, nach der Wurfabnahme durch den Zuchtwart, an das Zuchtbuchamt zu übersenden.

Eine Wurfabnahme ohne Mutterhündin ist nicht gestattet, eine Wurfabnahme kann daher nicht durchgeführt werden.


10.2. Durch die Unterfertigung der vollständig ausgefüllten Formulare bestätigt der Züchter, dass die darin
gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und nimmt zur Kenntnis, dass bewusst unrichtige Angaben mit sofortigem Zuchtverbot belegt werden können.

 

11. Rufname des Rassehundes

11.1. Der Rufname des Hundes darf aus höchstens zwei Wörtern (max. 24 Schriftzeichen incl. Zwingername) bestehen. Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach 10 Jahren wieder verwendet werden. Es ist unzulässig, denselben Rufnamen mit fortlaufenden Nummerierungen zu verwenden wie z.B. Alpha 1 und Alpha 2. Die Rufnamen aller Hunde eines Wurfes müssen denselben Anfangsbuchstaben haben.

 

12. Ahnentafeln

12.1. Jeder im BVWS-Ö gezüchtete und im Zuchtbuch des BVWS-Ö eingetragene Hund erhält einen offiziellen Abstammungsnachweis (Ahnentafel) vom BVWS-Ö . Diese Ahnentafel tragen den Stempel des BVWS-Ö.

 

12.2. In den Ahnentafeln werden mind. drei Generationen angeführt. Ahnentafeln von anderen Vereinen und Verbänden, werden vom BVWS-Ö uneingeschränkt anerkannt.

 

12.3. Die Ahnentafeln, die nur nach Unterfertigung durch das Zuchtbuchamt und Registrierung durch den Vorstand, Rechtswirksamkeit erlangen, sind Urkunden im rechtlichen Sinne. Nachträgliche Korrekturen dürfen nur durch das Zuchtbuachamt vorgenommen werden und sind anschließend vom Vorstand des BVWS-Ö zu verifizieren.

 

12.4. Da die Ahnentafel als Zubehör zur Hauptsache Hund anzusehen ist, über die ausschließlich der/die Eigentümer/In des Hundes verfügen kann, ist nach rechtsgültiger Ausfertigung der Ahnentafel eine weitere Eintragung nur mit Zustimmung des Eigentümers / der Eigentümerin des Hundes möglich.

 

12.5. Als Zubehör zum Hund ist die Ahnentafel bei jedem Eigentümerwechsel unentgeltlich mitzugeben.

 

12.6. Für eine verloren gegangene Ahnentafel kann der BVWS-Ö im Einvernehmen mit dem Zuchtbuchamt diesem gegen einen Kostenersatz ein Duplikat ausgestellt werden. Mit der Ausstellung des Duplikates wird die Original-Ahnentafel ungültig.

 

13. Gebühren

13.1. Kosten der Ahnentafeln, sowie Kostenersatz für alle Drucksorten, in Zusammenhang mit der Eintragung ins Zuchtbuch sind vom Züchter/In zu tragen. Die Höhe aller Kosten ist der jeweiligen Gebührenordnung zu entnehmen.

 

14. Sanktionen

14.1. Verstöße gegen die Bestimmungen dieser ZEO sind als Disziplinarangelegenheiten anzusehen und liegen im Zuständigkeitsbereich des BVWSÖ-Vorstandes.

 

14.2. Der BVWS-Ö Vorstand behält sich das Recht vor, bei Verstößen eine Stellungnahme des Betroffenen zu verlangen und kann in begründeten Fällen mit einfacher Mehrheit Sanktionen erlassen.
Der Bescheid des BVWS-Ö Vorstandes hat schriftlich zu
erfolgen und ist für den Betroffenen bindend. Dieser hat die Möglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch zu erheben. Das Schiedsgericht des BVWS-Ö wird dann nach Absprache mit dem Vorstand des BVWS-Ö, binnen zwei Wochen über den Fall endgültig entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig.

 

15. Inkrafttreten

15.1. Diese Novelle der ZEO tritt im Jänner 2014 in Kraft und ist für alle Züchter, Deckrüdenbesitzer und Mitglieder des BVWS-Ö verbindlich.

 

Allfälliges:

Die Wurfstättenkontrolle erfolgt vor dem ersten Wurf eines Züchters mittels eines dafür vorgesehenen Formulares und wird vom Zuchtwart durchgeführt. Die Kosten dafür sind als Kilometergeld vor Ort direkt zu entrichten.

 

Wurfabnahmen haben 1x vom Tierarzt und 1x vom Zuchtwart zu erfolgen. Hierfür gibt es eine Pauschale das Kilometer betreffend.

 

Gebührenordnung

Hauptmitglied Inland pro Jahr          35,- €

Hauptmitglied Ausland pro Jahr       35,- €

Familienmitglied pro Jahr                  10,- €

 

unterstützendes Mitglied pro Jahr unbegrenzt

 

Zwingerantrag einmalig                    200,- €

Wesenstest inkl. Zuchttauglichkeitsbescheinigung pro Hund: 37,- €

 

Gebühr für die Zuchttauglichkeitsprüfung:

Die Gebühr für die ZTP wird nach wie vor Euro 37.-- betragen.

Es wurde auf der JHV 2020 jedoch beschlossen, eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100,- € einzuheben. 

Wenn sich die Teilnehmer bereit erklären bei den darauffolgenden ZTPs (mindestens bei drei ZTP Prüfungen) mitzuhelfen, wird der eingehobene Betrag von 100,- € zurück erstattet.Dies ist erforderlich, weil Helfer benötigt werden,

damit die ZTPs reibungslos durchgeführt werden können. 

 

Championate pro Hund 20,- €

 

Versandspesen je Aufgabe nach Aufwand

Zuchtwartspesen: Kilometergeld € 0.50 pro km bzw € 5.00 pro 10 km

 

Es wird bei den Kilometern stets aufgerundet:

Beispiel: Anfahrt 83 km, Rückfahrt 83 km -> Gesamt 166 km

aufgerundet auf 170 km x  0,50 € = 85,- €.