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Die Zucht- und
Eintragungsbestimmungen des BVWSÖ,
nachfolgend kurz „ZEO“ genannt, regeln die
Zucht von Weissen Schäferhunden gemäß dem
vom BVWSÖ anerkannten Standard, sowie die
Eintragung von Weissen Schäferhunden in das
Zuchtbuch des BVWSÖ. Das oberste Organ ist
die Jahreshauptversammlung (JHV) des BVWSÖ.
Diese ZEO ist auf alle Zuchtvorgänge,
aufgrund derer die Einrichtung des
Zuchtbuchamtes in Anspruch genommen wird,
anzuwenden.
1. Züchter
1.1.Züchter ist der Eigentümer
einer Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.
1.2. Als Eigentümer gilt, wer das
Tier unter einem rechtsgültigen Titel
erworben hat, im unbestrittenen Besitz des
Hundes ist, und dies durch den rechtmäßigen
Besitz der Ahnentafel nachweisen kann. Jeder
Eigentumswechsel eines in der Zucht
verwendeten Hundes ist dem Zuchtausschuss
unverzüglich zu melden. Unterbleibt die
Meldung, kann die Ausstellung von
Ahnentafeln untersagt werden.
1.3. Bei Eigentumsübertragung einer
trächtigen Hündin gilt der neue Eigentümer
als Züchter des kommenden Wurfes.
2. Zuchtrechtsabtretung
2.1. Das
Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin kann
durch vertragliche Abmachung auf eine
Drittperson übertragen werden
(Zuchtrechtsabtretung). Diese Drittperson
darf allerdings von dieser
Zuchtrechtsabtretung nur einmal Gebrauch
machen. Bei einem neuerlichen Wurf ist ein
eigener Zwingerschutz zu beantragen.
2.2. Die Zuchtrechtsabtretung ist
schriftlich und vor dem vorgesehenen Deckakt
zu vereinbaren und vom Zuchtausschuss
schriftlich genehmigen zu lassen.
Grundsätzlich muss der Wohnort der
Drittperson, auf die das Zuchtrecht
abgetreten werden soll, im Einflussbereich
des geschützten Züchters liegen, da dieser
die volle Verantwortung für den Wurf trägt.
Als maximale Entfernung werden 50km
festgelegt.
2.3. Der
Züchter, der die Abtretung in Anspruch
nimmt, hat dafür eine einmalige Gebühr an
den
BVWSÖ
zu entrichten.
Diese Gebühr ist in der Gebührenordnung des
BVWSÖ
geregelt.
3.
Zwingername - Zwingerschutz
3.1.
Die Hunde können keinen anderen Namen tragen
als denjenigen, der auf den Namen ihres
Züchters geschützt worden ist.
3.2. Ein Züchter kann nur einen
Zwingernamen schützen lassen. Der
Zwingername muss zur Bezeichnung aller Hunde
eines Züchters verwendet werden. Innerhalb
eines Haushaltes darf nur ein Züchter
geschützt werden.
3.3. Die Zuteilung des Zwingernamens
ist persönlich und auf Lebenszeit, solange
er nicht gelöscht wird und kann nur auf eine
Person lauten, die im
BVWSÖ
als
Hauptmitglied gemeldet sein muss.
3.4. Nach der Bestätigung durch den
BVWSÖ
kann ein
Zwingername nicht mehr geändert werden. Er
erlischt grundsätzlich mit dem Tod des
Inhabers. Eine Abtretung auf den Erben eines
Züchters kann vom Zuchtausschuss bei
Nachweis des erbrechtlichen Übertrages
genehmigt werden.
3.5.
Die Zuchtstätte muss sich am gemeldeten
Wohnsitz des Züchters befinden. In
Ausnahmefällen entscheidet der
Zuchtausschuss.
3.6. Der
BVWSÖ
erteilt das
Recht auf Führung eines Zwingernamens erst
nach entsprechender, schriftlicher Anfrage
und nachdem der Züchter die dafür
vorgesehene Prüfung bestanden und die
Gebühren und Kosten gemäß der
Gebührenordnung bezahlt hat.
3.7. Der Antrag zum Schutz des
Zwingernamens ist mit den, vom
BVWSÖ
aufgelegten
Formularen vorzunehmen. Der beantragte
Zwingername muss sich deutlich von bereits
bestehenden Zwingernamen unterscheiden und
darf aus höchstens drei Wörtern (außer den
Wörtern „Zwinger von“) bestehen. Es sind
mindestens drei verschiedene Zwingernamen
vorzuschlagen. Die endgültige Auswahl wird
vom
BVWSÖ
nach
Rücksprache mit dem Züchter getroffen.
3.8. Nach der Verleihung des
Zwingernamens erhält der Züchter vom
BVWSÖ
eine
Zwingerschutzbestätigung, die mit einem
Registriervermerk und einer Züchternummer
versehen ist. Erst dann ist der
Zwingerschutz rechtskräftig.
3.9. Der geschützte Zwingername wird
nach schriftlicher Meldung des
BVWSÖ
gelöscht und
kann anderweitig vergeben werden, wenn
während mehr als 15 Jahren kein Wurf zur
Eintragung gelangt ist.
3.10. Der Inhaber eines vom
BVWSÖ
geschützten
Zwingernamens ist verpflichtet, die
Vorschriften dieser ZEO, sowie die
Zuchtrichtlinien und die Weisungen des
Zuchtausschusses einzuhalten und alle von
ihm gezüchteten oder erworbenen Weissen
Schäferhunde ausnahmslos in das Zuchtbuch
des
BVWSÖ
eintragen zu
lassen. Der
BVWSÖ
kann ohne
Angabe von Gründen einen Zwingerschutzantrag
ablehnen. Wird ein Zwingerschutzantrag vom
BVWSÖ
nicht
bestätigt, kann er nicht in Rechtskraft
erwachsen.
4. Zuchtverwendung
4.1.
Grundsätzlich dürfen nur Hunde in der Zucht
verwendet werden, die über eine vom
BVWSÖ
anerkannte Ahnentafel und über eine vom
BVWSÖ
anerkannte
Zuchttauglichkeitsbescheinigung (ZTB)
verfügen. Die ZTB wird dem Hundebesitzer
nach Erfüllung aller dafür vorgesehenen
Auflagen schriftlich zugestellt. Erst nach
Erhalt der schriftlichen ZTB ist die
Zuchttauglichkeit rechtskräftig.
4.1.1. Ausnahmen zur Erlangung einer ZTB
können ausschließlich vom Vorstand des
BVWSÖ
in Absprache mit dem
Zuchtausschuß dann gewährt werden, wenn
Hunde über Papiere verfügen, die von einer
FCI-Verbandskörperschaft ausgestellt wurden
oder es sich um Tiere handelt, die aufgrund
ihrer Blutlinie eine Bereicherung für die
Zucht darstellen. In solchen Fällen ist ein
schriftlicher Antrag unter Beilegung der
Original-Ahnentafel an die Geschäftsstelle
des
BVWSÖ
zu richten. Der Vorstand des
BVWSÖ
kann ohne Angabe von Gründen
die Zuchtzulassung solcher Hunde untersagen.
4.2. Grundsätzliche Voraussetzung für
die Zuchtverwendung sind neben Punkt 4.1.,
Gesundheit, artgemäße Entwicklung und ein
rassetypisches Wesen der Zuchttiere. Art und
Weise der ZTP, das Alter, ab dem die Hunde
zur Zucht verwendet werden dürfen, sowie
weitere Kriterien, die für die Ausstellung
der ZTB erforderlich sind, werden vom
BVWSÖ
festgesetzt. Zumindest ist aber neben der
ZTP, die auch eine Schussüberprüfung zu
enthalten hat, eine bei zumindest
CAC-Ausstellung erworbene
Formwertbeurteilung vorzulegen. Weiters
dürfen diese ZTP´s nur an eigens dafür
ausgeschriebenen Veranstaltungen (z.B.
Ausstellungen) durchgeführt werden. Es ist
verboten, eine ZTP zu Hause, in der
vertrauten Umgebung des Hundes
durchzuführen. Die ZTB darf erst dann
ausgestellt werden, wenn alle dafür
erforderlichen Kriterien erfüllt und
beigebracht wurden.
4.3. Hunde, die sichtbare oder
nachweisbare Erbfehler oder Krankheiten
haben; dürfen nicht zur Zucht verwendet
werden. Es kann ihnen in solchen Fällen vom
Zuchtausschuss die ZTB entzogen werden.
4.4. Regelungen, die HD-Formeln
betreffend, sowie Regelungen über Inzucht
und Inzestzucht werden vom
BVWSÖ
-Vorstand in Absprache mit dem
Zuchtausschuss festgelegt. Als einzige
Auswertungsstelle des
BVWSÖ
wird die Uni-Klinik Wien festgelegt. Deren
Urteil ist endgültig. Andere Auswertungen
haben keine Gültigkeit. Die Röntgenbilder,
die von jedem Tierarzt, der anhand der
Tierarztliste des BVWSÖ dazu befugt ist,
angefertigt werden können, sind so
anzufertigen, dass sowohl der Name des
Hundes, als auch seine Täto-Nummer mit
einfotografiert werden. Andere Bilder sind
ungültig. Die Röntgenbilder müssen direkt
von jenem Tierarzt, der sie anfertigt, an
die zuständige Auswertungsstelle gesandt
werden, wo sie nach Auswertung archiviert
werden. Das Original der Auswertung ist samt
der Ahnentafel vom Hundebesitzer an das
Zuchtbuchamt zu senden. Vom Zuchtbuchamt
wird die Auswertung in die
Original-Ahnentafel eingetragen. Eine Kopie
der Auswertung ist vom Zuchtbuchamt an den
Zuchtausschuss zu schicken.
4.5. Eine Hündin darf nur so viele
Welpen selbst aufziehen, wie es ihre
Kondition zulässt. Grundsätzlich darf eine
Hündin nur jede zweite Hitze belegt werden.
Der
Mindestabstand muss jedoch 11 Kalendermonate
von Decktag zu Decktag betragen.
5. Deckrüden, Deckakt,
Vereinbarung
5.1.
Grundsätzlich dürfen nur Deckrüden in der
Zucht verwendet werden, die in der
Deckrüdenkartei des BVWSÖ registriert sind.
Dazu ist ein Antrag an den BVWSÖ mittels
Formular, samt allen Unterlagen wie ZTB,
HD-Nachweis, Ahnentafeln und eventuell
Leistungsnachweis erforderlich. Die
Eintragung in die BVWSÖ -Deckrüdenkartei
erfolgt erst, wenn sich der
Deckrüdenbesitzer zur Einhaltung dieser ZEO
schriftlich verpflichtet hat. Die
Deckrüdenkartei wird auf Wunsch allen
Züchtern gegen Kostenersatz zur Verfügung
gestellt. Die Verwendung fremder, nicht im
BVWSÖ registrierter Rüden, bedarf der
ausdrücklichen Genehmigung des BVWSÖ
-Vorstandes und des Zuchtausschusses.
5.2. Weiters dürfen von im BVWSÖ
registrierten Deckrüden grundsätzlich nur
jene Hündinnen belegt werden, die innerhalb
des BVWSÖ zur Zucht verwendet werden und
deren Besitzer Zwingerschutz des BVWSÖ
genießen. Des weiteren dürfen BVWSÖ
-Deckrüden auch in vom BVWSÖ anerkannten
Vereinen und Verbänden eingesetzt werden Der
Deckrüdenbesitzer hat sich darüber genau zu
informieren. Im Zweifelsfalle ist der
zuständige Zuchtwart oder der Zuchtausschuss
um Rat zu fragen. „Fremdbelegungen“ sind
verboten.
5.3. Der Eigentümer eines Deckrüden kann
einen Decksprung seines Rüden ohne Angabe
von Gründen ablehnen.
5.4. Über die sich grundsätzlich aus den
einschlägigen Gesetzen, aus dieser ZEO und
den Zuchtrichtlinien des BVWSÖ ergebenden,
gegenseitigen Rechte und Pflichten der
Eigentümer von Zuchtrüden und -hündinnen
muss im Zusammenhang mit dem Deckakt eine
schriftliche Vereinbarung durch
beiderseitige Unterzeichnung eines
Deckscheines, der bei der Geschäftsstelle
vor Belegung einer Hündin anzufordern ist,
getroffen werden. Belegt ein Rüde eine
Hündin im Ausland, so ist der Deckschein vom
Rüdenbesitzer zur im Ausland stationierten
Hündin mitzubringen. Eine Belegung ohne
Deckschein ist nicht gestattet.
5.5. Zwischen Deckrüdenbesitzer und
Züchter sind vor dem Deckakt im wesentlichen
folgende Vereinbarungen zu treffen:
5.5.1. Die gegenseitige Verpflichtung
zum Austausch von Fotokopien der Ahnentafeln
der Zuchttiere sowie deren Übersendung an
das Zuchtbuchamt des BVWSÖ zwecks
Überprüfung der Eintragungen.
5.5.2. Die Abgabe der gegenseitigen
Versicherung, dass im Zwinger in den letzten
sechs Monaten keine ansteckenden Krankheiten
aufgetreten sind und der Vertragspartner
über allfällige, später auftretende,
ansteckende Krankheiten der Tiere zu
informieren ist.
5.5.3. Den Ausschluss einer
Gewährleistung für die an sich art- und
fachgemäß durchzuführende Unterbringung der
Zuchttiere.
5.5.4. Art und Ausmaß der
Deckentschädigung, die entweder durch
Zahlung eines Deckgeldes oder durch
Überlassung eines Welpen geleistet werden
kann.
5.5.4.1. Grundsätzlich wird
festgehalten, dass das Deckgeld keine
Anzahlung für den kommenden Wurf, sondern
eine Entschädigung für die Leistung des
Deckrüden darstellt und am Decktag fällig
ist. Der BVWSÖ behält sich vor,
Preisuntergrenzen für Decksprünge
festzulegen. Weiters gilt als vereinbart,
dass bei nachgewiesener Nichtaufnahme, nicht
aber bei verwerfen, der Deckrüde für die
nächste Hitze derselben Hündin, desselben
Eigentümers ohne erneute Deckgebühr zur
Verfügung zu stehen hat.
5.5.4.2. Weiters gilt als vereinbart,
dass bei vereinbarter Welpenüberlassung,
falls keine andere Regelung zwischen den
Eigentümern getroffen wird, der
Deckrüdenbesitzer die erste Wahl bis
höchstens sieben Wochen nach dem Wurftag hat
und den ausgewählten Welpen bis zum Alter
von höchstens 10 Wochen bei sonstigem
Verzicht auf die Deckentschädigung
übernehmen muss.
5.5.4.3. Weiters gilt als vereinbart,
dass im Falle des Leerbleibens der Hündin
anstelle einer vereinbarten
Welpenüberlassung die Bezahlung eines
Deckgeldes treten kann.
5.6. Der Deckrüdenbesitzer hat nach
Erfüllung der für den Deckakt getroffenen
Vereinbarung dem Züchter den ausgefüllten
und unterschriebenen Deckschein, mit dem er
den korrekt vollzogenen Deckakt bestätigt,
samt einer Kopie der Ahnentafel seines
Deckrüden auszuhändigen. Die weiteren
Formulare des Deckscheines hat der
Deckrüdenbesitzer wie am Deckschein
angegeben zu versenden.
5.7. Ein Nachdecken der Hündin innerhalb
der selben Hitze durch einen anderen Rüden
ist nicht statthaft und führt zum sofortigen
Entzug des Zwingerschutzes.
5.8. Der Deckakt hat grundsätzlich frei
stattzufinden, wobei jegliche
Gewaltanwendung verboten ist.
6. Künstliche Besamung
Künstliche
Besamung ist generell nicht gestattet. Nur
in begründeten Ausnahmefällen (wenn z.B. ein
Deckrüde in weit entferntem Ausland steht),
kann eine schriftliche Ausnahmegenehmigung
durch den Vorstand des BVWSÖ in Absprache
mit dem Zuchtausschuss erteilt werden.
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