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Casto-Elrico vom Salzkammergut
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Zuchtordnung des BVWSÖ

Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des BVWSÖ, nachfolgend kurz „ZEO“ genannt, regeln die Zucht von Weissen Schäferhunden gemäß dem vom BVWSÖ anerkannten Standard, sowie die Eintragung von Weissen Schäferhunden in das Zuchtbuch des BVWSÖ. Das oberste Organ ist die Jahreshauptversammlung (JHV) des BVWSÖ. Diese ZEO ist auf alle Zuchtvorgänge, aufgrund derer die Einrichtung des Zuchtbuchamtes in Anspruch genommen wird, anzuwenden.

1. Züchter
1.1.Züchter ist der Eigentümer einer Hündin zum Zeitpunkt der Belegung. 

1.2. Als Eigentümer gilt, wer das Tier unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im unbestrittenen Besitz des Hundes ist, und dies durch den rechtmäßigen Besitz der Ahnentafel nachweisen kann. Jeder Eigentumswechsel eines in der Zucht verwendeten Hundes ist dem Zuchtausschuss unverzüglich zu melden. Unterbleibt die Meldung, kann die Ausstellung von Ahnentafeln untersagt werden.

1.3. Bei Eigentumsübertragung einer trächtigen Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter des kommenden Wurfes.

2. Zuchtrechtsabtretung
2.1. Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin kann durch vertragliche Abmachung auf eine Drittperson übertragen werden (Zuchtrechtsabtretung). Diese Drittperson darf allerdings von dieser Zuchtrechtsabtretung nur einmal Gebrauch machen. Bei einem neuerlichen Wurf ist ein eigener Zwingerschutz zu beantragen.

2.2. Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich und vor dem vorgesehenen Deckakt zu vereinbaren und vom Zuchtausschuss schriftlich genehmigen zu lassen. Grundsätzlich muss der Wohnort der Drittperson, auf die das Zuchtrecht abgetreten werden soll, im Einflussbereich des geschützten Züchters liegen, da dieser die volle Verantwortung für den Wurf trägt. Als maximale Entfernung werden 50km festgelegt.

2.3. Der Züchter, der die Abtretung in Anspruch nimmt, hat dafür eine einmalige Gebühr an den
BVWSÖ zu entrichten. Diese Gebühr ist in der Gebührenordnung des BVWSÖ geregelt.

3. Zwingername - Zwingerschutz
3.1. Die Hunde können keinen anderen Namen tragen als denjenigen, der auf den Namen ihres Züchters geschützt worden ist.

3.2. Ein Züchter kann nur einen Zwingernamen schützen lassen. Der Zwingername muss zur Bezeichnung aller Hunde eines Züchters verwendet werden. Innerhalb eines Haushaltes darf nur ein Züchter geschützt werden.

3.3. Die Zuteilung des Zwingernamens ist persönlich und auf Lebenszeit, solange er nicht gelöscht wird und kann nur auf eine Person lauten, die im
BVWSÖ als Hauptmitglied gemeldet sein muss.

3.4. Nach der Bestätigung durch den
BVWSÖ kann ein Zwingername nicht mehr geändert werden. Er erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Inhabers. Eine Abtretung auf den Erben eines Züchters kann vom Zuchtausschuss bei Nachweis des erbrechtlichen Übertrages genehmigt werden.

3.5. Die Zuchtstätte muss sich am gemeldeten Wohnsitz des Züchters befinden. In Ausnahmefällen entscheidet der Zuchtausschuss.

3.6. Der
BVWSÖ erteilt das Recht auf Führung eines Zwingernamens erst nach entsprechender, schriftlicher Anfrage und nachdem der Züchter die dafür vorgesehene Prüfung bestanden und die Gebühren und Kosten gemäß der Gebührenordnung bezahlt hat.

3.7. Der Antrag zum Schutz des Zwingernamens ist mit den, vom
BVWSÖ aufgelegten Formularen vorzunehmen. Der beantragte Zwingername muss sich deutlich von bereits bestehenden Zwingernamen unterscheiden und darf aus höchstens drei Wörtern (außer den Wörtern „Zwinger von“) bestehen. Es sind mindestens drei verschiedene Zwingernamen vorzuschlagen. Die endgültige Auswahl wird vom BVWSÖ nach Rücksprache mit dem Züchter getroffen.

3.8. Nach der Verleihung des Zwingernamens erhält der Züchter vom
BVWSÖ eine Zwingerschutzbestätigung, die mit einem Registriervermerk und einer Züchternummer versehen ist. Erst dann ist der Zwingerschutz rechtskräftig.

3.9. Der geschützte Zwingername wird nach schriftlicher Meldung des
BVWSÖ gelöscht und kann anderweitig vergeben werden, wenn während mehr als 15 Jahren kein Wurf zur Eintragung gelangt ist.

3.10. Der Inhaber eines vom
BVWSÖ geschützten Zwingernamens ist verpflichtet, die Vorschriften dieser ZEO, sowie die Zuchtrichtlinien und die Weisungen des Zuchtausschusses einzuhalten und alle von ihm gezüchteten oder erworbenen Weissen Schäferhunde ausnahmslos in das Zuchtbuch des BVWSÖ eintragen zu lassen. Der BVWSÖ kann ohne Angabe von Gründen einen Zwingerschutzantrag ablehnen. Wird ein Zwingerschutzantrag vom BVWSÖ nicht bestätigt, kann er nicht in Rechtskraft erwachsen.

4. Zuchtverwendung
4.1. Grundsätzlich dürfen nur Hunde in der Zucht verwendet werden, die über eine vom
BVWSÖ anerkannte Ahnentafel und über eine vom BVWSÖ anerkannte Zuchttauglichkeitsbescheinigung (ZTB) verfügen. Die ZTB wird dem Hundebesitzer nach Erfüllung aller dafür vorgesehenen Auflagen schriftlich zugestellt. Erst nach Erhalt der schriftlichen ZTB ist die Zuchttauglichkeit rechtskräftig.

4.1.1.
Ausnahmen zur Erlangung einer ZTB können ausschließlich vom Vorstand des
BVWSÖ in Absprache mit dem Zuchtausschuß dann gewährt werden, wenn Hunde über Papiere verfügen, die von einer FCI-Verbandskörperschaft ausgestellt wurden oder es sich um Tiere handelt, die aufgrund ihrer Blutlinie eine Bereicherung für die Zucht darstellen. In solchen Fällen ist ein schriftlicher Antrag unter Beilegung der Original-Ahnentafel an die Geschäftsstelle des BVWSÖ zu richten. Der Vorstand des BVWSÖ kann ohne Angabe von Gründen die Zuchtzulassung solcher Hunde untersagen.

4.2.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung sind neben Punkt 4.1., Gesundheit, artgemäße Entwicklung und ein rassetypisches Wesen der Zuchttiere. Art und Weise der ZTP, das Alter, ab dem die Hunde zur Zucht verwendet werden dürfen, sowie weitere Kriterien, die für die Ausstellung der ZTB erforderlich sind, werden vom
BVWSÖ festgesetzt. Zumindest ist aber neben der ZTP, die auch eine Schussüberprüfung zu enthalten hat, eine bei zumindest CAC-Ausstellung erworbene Formwertbeurteilung vorzulegen. Weiters dürfen diese ZTP´s nur an eigens dafür ausgeschriebenen Veranstaltungen (z.B. Ausstellungen) durchgeführt werden. Es ist verboten, eine ZTP zu Hause, in der vertrauten Umgebung des Hundes durchzuführen. Die ZTB darf erst dann ausgestellt werden, wenn alle dafür erforderlichen Kriterien erfüllt und beigebracht wurden.

4.3.
Hunde, die sichtbare oder nachweisbare Erbfehler oder Krankheiten haben; dürfen nicht zur Zucht verwendet werden. Es kann ihnen in solchen Fällen vom Zuchtausschuss die ZTB entzogen werden.

4.4. Regelungen, die HD-Formeln betreffend, sowie Regelungen über Inzucht und Inzestzucht werden vom
BVWSÖ -Vorstand in Absprache mit dem Zuchtausschuss festgelegt. Als einzige Auswertungsstelle des BVWSÖ wird die Uni-Klinik Wien festgelegt. Deren Urteil ist endgültig. Andere Auswertungen haben keine Gültigkeit. Die Röntgenbilder, die von jedem Tierarzt, der anhand der Tierarztliste des BVWSÖ dazu befugt ist, angefertigt werden können, sind so anzufertigen, dass sowohl der Name des Hundes, als auch seine Täto-Nummer mit einfotografiert werden. Andere Bilder sind ungültig. Die Röntgenbilder müssen direkt von jenem Tierarzt, der sie anfertigt, an die zuständige Auswertungsstelle gesandt werden, wo sie nach Auswertung archiviert werden. Das Original der Auswertung ist samt der Ahnentafel vom Hundebesitzer an das Zuchtbuchamt zu senden. Vom Zuchtbuchamt wird die Auswertung in die Original-Ahnentafel eingetragen. Eine Kopie der Auswertung ist vom Zuchtbuchamt an den Zuchtausschuss zu schicken.

4.5. Eine Hündin darf nur so viele Welpen selbst aufziehen, wie es ihre Kondition zulässt. Grundsätzlich darf eine Hündin nur jede zweite Hitze belegt werden.
Der Mindestabstand muss jedoch 11 Kalendermonate von Decktag zu Decktag betragen.

5. Deckrüden, Deckakt, Vereinbarung
5.1. Grundsätzlich dürfen nur Deckrüden in der Zucht verwendet werden, die in der Deckrüdenkartei des BVWSÖ registriert sind. Dazu ist ein Antrag an den BVWSÖ mittels Formular, samt allen Unterlagen wie ZTB, HD-Nachweis, Ahnentafeln und eventuell Leistungsnachweis erforderlich. Die Eintragung in die BVWSÖ -Deckrüdenkartei erfolgt erst, wenn sich der Deckrüdenbesitzer zur Einhaltung dieser ZEO schriftlich verpflichtet hat. Die Deckrüdenkartei wird auf Wunsch allen Züchtern gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt. Die Verwendung fremder, nicht im BVWSÖ registrierter Rüden, bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des BVWSÖ -Vorstandes und des Zuchtausschusses.

5.2.
Weiters dürfen von im BVWSÖ registrierten Deckrüden grundsätzlich nur jene Hündinnen belegt werden, die innerhalb des BVWSÖ zur Zucht verwendet werden und deren Besitzer Zwingerschutz des BVWSÖ genießen. Des weiteren dürfen BVWSÖ -Deckrüden auch in vom BVWSÖ anerkannten Vereinen und Verbänden eingesetzt werden Der Deckrüdenbesitzer hat sich darüber genau zu informieren. Im Zweifelsfalle ist der zuständige Zuchtwart oder der Zuchtausschuss um Rat zu fragen. „Fremdbelegungen“ sind verboten.

5.3.
Der Eigentümer eines Deckrüden kann einen Decksprung seines Rüden ohne Angabe von Gründen ablehnen.

5.4.
Über die sich grundsätzlich aus den einschlägigen Gesetzen, aus dieser ZEO und den Zuchtrichtlinien des BVWSÖ ergebenden, gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer von Zuchtrüden und -hündinnen muss im Zusammenhang mit dem Deckakt eine schriftliche Vereinbarung durch beiderseitige Unterzeichnung eines Deckscheines, der bei der Geschäftsstelle vor Belegung einer Hündin anzufordern ist, getroffen werden. Belegt ein Rüde eine Hündin im Ausland, so ist der Deckschein vom Rüdenbesitzer zur im Ausland stationierten Hündin mitzubringen. Eine Belegung ohne Deckschein ist nicht gestattet.

5.5.
Zwischen Deckrüdenbesitzer und Züchter sind vor dem Deckakt im wesentlichen folgende Vereinbarungen zu treffen:

5.5.1.
Die gegenseitige Verpflichtung zum Austausch von Fotokopien der Ahnentafeln der Zuchttiere sowie deren Übersendung an das Zuchtbuchamt des BVWSÖ zwecks Überprüfung der Eintragungen.

5.5.2.
Die Abgabe der gegenseitigen Versicherung, dass im Zwinger in den letzten sechs Monaten keine ansteckenden Krankheiten aufgetreten sind und der Vertragspartner über allfällige, später auftretende, ansteckende Krankheiten der Tiere zu informieren ist.

5.5.3.
Den Ausschluss einer Gewährleistung für die an sich art- und fachgemäß durchzuführende Unterbringung der Zuchttiere.

5.5.4.
Art und Ausmaß der Deckentschädigung, die entweder durch Zahlung eines Deckgeldes oder durch Überlassung eines Welpen geleistet werden kann.

5.5.4.1.
Grundsätzlich wird festgehalten, dass das Deckgeld keine Anzahlung für den kommenden Wurf, sondern eine Entschädigung für die Leistung des Deckrüden darstellt und am Decktag fällig ist. Der BVWSÖ behält sich vor, Preisuntergrenzen für Decksprünge festzulegen. Weiters gilt als vereinbart, dass bei nachgewiesener Nichtaufnahme, nicht aber bei verwerfen, der Deckrüde für die nächste Hitze derselben Hündin, desselben Eigentümers ohne erneute Deckgebühr zur Verfügung zu stehen hat.

5.5.4.2.
Weiters gilt als vereinbart, dass bei vereinbarter Welpenüberlassung, falls keine andere Regelung zwischen den Eigentümern getroffen wird, der Deckrüdenbesitzer die erste Wahl bis höchstens sieben Wochen nach dem Wurftag hat und den ausgewählten Welpen bis zum Alter von höchstens 10 Wochen bei sonstigem Verzicht auf die Deckentschädigung übernehmen muss.

5.5.4.3.
Weiters gilt als vereinbart, dass im Falle des Leerbleibens der Hündin anstelle einer vereinbarten Welpenüberlassung die Bezahlung eines Deckgeldes treten kann.

5.6.
Der Deckrüdenbesitzer hat nach Erfüllung der für den Deckakt getroffenen Vereinbarung dem Züchter den ausgefüllten und unterschriebenen Deckschein, mit dem er den korrekt vollzogenen Deckakt bestätigt, samt einer Kopie der Ahnentafel seines Deckrüden auszuhändigen. Die weiteren Formulare des Deckscheines hat der Deckrüdenbesitzer wie am Deckschein angegeben zu versenden.

5.7.
Ein Nachdecken der Hündin innerhalb der selben Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht statthaft und führt zum sofortigen Entzug des Zwingerschutzes.

5.8.
Der Deckakt hat grundsätzlich frei stattzufinden, wobei jegliche Gewaltanwendung verboten ist.

6. Künstliche Besamung
Künstliche Besamung ist generell nicht gestattet. Nur in begründeten Ausnahmefällen (wenn z.B. ein Deckrüde in weit entferntem Ausland steht), kann eine schriftliche Ausnahmegenehmigung durch den Vorstand des BVWSÖ in Absprache mit dem Zuchtausschuss erteilt werden.

 

 

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