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Eintragungsbestimmungen
des BVWSÖ
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Fortsetzung der Zuchtrichtlinien
7.
Eintragungsvoraussetzungen
7.1. In
das Zuchtbuch des BVWSÖ werden die Welpen
eines gefallenen Wurfes dann eingetragen,
wenn der Züchter Mitglied des BVWSÖ ist und
Zwingerschutz besteht.
7.2. Als weitere Voraussetzung gilt,
dass sowohl Hündin als auch Rüde über eine
vom BVWSÖ anerkannte ZTB verfügen.
7.3. Für alle in unserem Verband
tätigen Züchter besteht die Verpflichtung,
alle von ihnen aufgezogenen Würfe von
Weissen Schäferhunden in das Zuchtbuch des
BVWSÖ eintragen zu lassen.
7.4. Personen, die nicht Mitglied des
BVWSÖ sind und für die kein Zwingerschutz
besteht, können ihre Würfe nicht im
Zuchtbuch des BVWSÖ eintragen lassen.
8. Gliederung des
Zuchtbuches
8.1. Das
BVWSÖ -Zuchtbuch besteht aus dem A-Blatt und
dem Registerblatt (Anhang)
8.1.1. In das A-Blatt werden alle
Weissen Schäferhunde eingetragen, die
hinsichtlich Abstammung und Zuchtvorgang
allen diesbezüglichen Bestimmungen des BVWSÖ
entsprechen. Nur diese Hunde erhalten eine
BVWSÖ -Ahnentafel.
8.1.2. Im Registerblatt werden jene
Hunde erfasst, die die für die Eintragung im
A-Blatt erforderlichen Kriterien, aus
welchen Gründen auch immer, nicht erfüllen.
Diese Hunde müssen, um im Registerblatt
eingetragen zu werden, tätowiert werden und
sind grundsätzlich von der Zucht und
Ausstellungen ausgeschlossen. Für Welpen,
die lediglich eine Registrierung erhalten
haben, kann nachträglich um Eintragung im
A-Blatt und Ausstellung von BVWSÖ
-Ahnentafeln beim Vorstand angesucht werden,
sofern der ursprüngliche Grund, weswegen
kein Eintrag im A-Blatt erfolgte,
weggefallen, und der Hund vom zuständigen
Zuchtwart begutachtet worden ist. Die
Entscheidung darüber, ob die Registrierung
aufgehoben wird und eine Ausstellung von
Ahnentafeln erfolgt, wird vom Vorstand des
BVWSÖ in Absprache mit dem Zuchtausschuss
getroffen.
8.2. Voraussetzungen für die
Eintragung in das A-Blatt sind:
8.2.1. Vier Ahnenreihen, die in ein
vom BVWSÖ anerkanntes Zuchtbuch eingetragen
sind, wobei der BVWSÖ empfiehlt, fünf
Ahnenreihen einzutragen.
8.2.2. Einhaltung der hinsichtlich
des Zuchtvorganges bestehenden Bestimmungen
dieser ZEO.
9. Zuchtbuchnummer
9.1. Jedem
im Zuchtbuch des BVWSÖ registrierten Hund
wird eine Zuchtbuchnummer zugewiesen.
Darüber hinaus erhält jeder Hund eine
Registriernummer des BVWSÖ , mit der er in
der BVWSÖ -Datei gespeichert wird.
10. Einreichung zur
Eintragung
10.1. Die
Einreichung zur Eintragung obliegt in der
Regel dem Züchter, für dessen Welpen die
Ahnentafeln ausgestellt worden ist.
11. Anmeldung zur Eintragung
11.1. Die
Anmeldung zur Eintragung in das BVWSÖ
-Zuchtbuch ist vom Züchter unter Verwendung
der entsprechenden Formulare (Deckschein,
Wurfmeldeschein, Ahnentafel der Hündin,
Zwingerschutzbestätigung, sowie Kopie der
Ahnentafel des Rüden und
Zuchttauglichkeitsbescheinigungen) so bald
als möglich an das Zuchtbuchamt zu
übersenden.
11.2. Durch die Unterfertigung der
vollständig ausgefüllten Formulare bestätigt
der Züchter, dass die darin gemachten
Angaben der Wahrheit entsprechen und nimmt
zur Kenntnis, dass bewusst unrichtige
Angaben mit sofortigem Zuchtverbot belegt
werden können.
12. Ausländische Deckrüden
12.1. Wird
die Hündin eines Züchters von einem nicht in
dessen Heimatland stationierten Rüden
gedeckt, wird der Wurf nur dann eingetragen,
wenn der Deckrüde in einem vom BVWSÖ
anerkannten Zuchtbuchamt eingetragen ist. In
diesem Fall hat hat der Züchter über das
Zuchtbuchamt die erforderlichen Unterlagen
(Deckrüdenübersicht) anzufordern, um sich zu
überzeugen, dass der Rüde auch tatsächlich
die genannten Voraussetzungen erfüllt.
13. Rufname des Rassehundes
13.1. Der
Rufname des Hundes darf aus höchstens zwei
Wörtern (plus Zwingername) bestehen. Ein
gleicher Rufname darf vom selben Züchter
erst nach 10 Jahren wieder verwendet werden.
Es ist unzulässig, den selben Rufnamen mit
fortlaufenden Nummerierungen zu verwenden
wie z.B. Alpha 1 und Alpha 2. Die Rufnamen
aller Hunde eines Wurfes müssen denselben
Anfangsbuchstaben haben.
13.2. Jeder Züchter ist verpflichtet ein
Zwingerbuch zu führen, in dem alle Würfe und
Welpen aufgelistet werden müssen. Den
zuständigen Funktionären muss über
Aufforderung jederzeit Einblick in das
Zwingerbuch gewährt werden.
14. Einzeleintragung
14.1. In
das BVWSÖ -Zuchtbuch werden Einzelhunde
eingetragen (registriert), wenn eine
schriftliche Genehmigung des
BVWSÖ-Vorstandes, die in Absprache mit dem
Zuchtausschuss erteilt wird, vorliegt. Für
die Ausstellung einer ZTB sind alle
Bestimmungen des § 4 einzuhalten.
14.2. Die vom Zuchtbuch vergebene
Zuchtbuchnummer, sowie die Registriernummer
werden in die Original-Ahnentafeln
eingetragen und sind ab Registrierung
ausschließlich zu verwenden.
15. Ahnentafeln
15.1.
Jeder im BVWSÖ gezüchtete und im Zuchtbuch
eingetragene Hund erhält einen offiziellen
Abstammungsnachweis (Ahnentafel) von der ÖHU
. Diese Ahnentafel tragen den Stempel des
BVWSÖ .
15.2. In den Ahnentafeln werden drei
Generationen angeführt. Ahnentafeln von
anderen Vereinen und Verbänden, die vom
BVWSÖ anerkannt sind werden vom BVWSÖ
ebenfalls anerkannt.
15.3. Die Ahnentafeln, die nur nach
Unterfertigung durch das Zuchtbuchamt und
Registrierung durch den Vorstand,
Rechtswirksamkeit erlangen, sind Urkunden im
rechtlichen Sinne. Nachträgliche Korrekturen
dürfen nur durch den Zuchtbuchführer
vorgenommen werden und sind anschließend vom
Vorstand des BVWSÖ zu verifizieren.
15.4. Da die Ahnentafel als Zubehör
zur Hauptsache Hund anzusehen ist, über die
ausschließlich der Eigentümer des Hundes
verfügen kann, ist nach rechtsgültiger
Ausfertigung der Ahnentafel eine weitere
Eintragung nur mit Zustimmung des
Eigentümers des Hundes möglich.
15.5. Als Zubehör zum Hund ist die
Ahnentafel bei jedem Eigentümerwechsel
unentgeltlich mitzugeben.
15.6. Für eine verloren gegangene
Ahnentafel kann im Einvernehmen mit dem
Zuchtbuchamt, von diesem gegen einen
Kostenersatz ein Duplikat ausgestellt
werden. Mit der Ausstellung des Duplikates
wird die Original-Ahnentafel ungültig.
16. Gebühren
16.1.
Kosten der Ahnentafeln, sowie Kostenersatz
für alle Drucksorten, in Zusammenhang mit
der Eintragung ins Zuchtbuchamt sind vom
Züchter zu tragen. Die Höhe aller Kosten ist
der jeweiligen Gebührenordnung zu entnehmen.
16.2. Für die Registrierung der
Welpen durch den BVWSÖ und die Vergabe der
Registriernummer erhält der BVWSÖ eine
entsprechende Gebühr, über deren Höhe die
JHV entscheidet.
17. Sanktionen
17.1.
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser ZEO
sind als Disziplinarangelegenheiten
anzusehen und liegen im
Zuständigkeitsbereich des BVWSÖ -Vorstandes.
17.2. Der BVWSÖ -Vorstand behält sich
das Recht vor, bei Verstößen eine
Stellungnahme des Betroffenen zu verlangen
und kann in begründeten Fällen mit einfacher
Mehrheit Sanktionen erlassen. Der Bescheid
des BVWSÖ -Vorstandes hat schriftlich zu
erfolgen und ist für den Betroffenen
bindend. Dieser hat die Möglichkeit binnen
zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides
Einspruch zu erheben. Das Schiedsgericht des
BVWSÖ wird dann binnen zwei Wochen über den
Fall endgültig entscheiden. Diese
Entscheidung ist endgültig.
18. Inkrafttreten
18.1.
Diese Novelle der ZEO tritt am 1. März 2004
in Kraft und ist für alle Züchter,
Deckrüdenbesitzer und Mitglieder des BVWSÖ
verbindlich. |