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Casto-Elrico vom Salzkammergut
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Eintragungsbestimmungen des BVWSÖ

Fortsetzung der Zuchtrichtlinien

7. Eintragungsvoraussetzungen
7.1. In das Zuchtbuch des BVWSÖ werden die Welpen eines gefallenen Wurfes dann eingetragen, wenn der Züchter Mitglied des BVWSÖ ist und Zwingerschutz besteht.

7.2. Als weitere Voraussetzung gilt, dass sowohl Hündin als auch Rüde über eine vom BVWSÖ anerkannte ZTB verfügen.

7.3. Für alle in unserem Verband tätigen Züchter besteht die Verpflichtung, alle von ihnen aufgezogenen Würfe von Weissen Schäferhunden in das Zuchtbuch des BVWSÖ eintragen zu lassen.

7.4. Personen, die nicht Mitglied des BVWSÖ sind und für die kein Zwingerschutz besteht, können ihre Würfe nicht im Zuchtbuch des BVWSÖ eintragen lassen.

8. Gliederung des Zuchtbuches
8.1. Das BVWSÖ -Zuchtbuch besteht aus dem A-Blatt und dem Registerblatt (Anhang)

8.1.1. In das A-Blatt werden alle Weissen Schäferhunde eingetragen, die hinsichtlich Abstammung und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen Bestimmungen des BVWSÖ entsprechen. Nur diese Hunde erhalten eine BVWSÖ -Ahnentafel.

8.1.2. Im Registerblatt werden jene Hunde erfasst, die die für die Eintragung im A-Blatt erforderlichen Kriterien, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfüllen. Diese Hunde müssen, um im Registerblatt eingetragen zu werden, tätowiert werden und sind grundsätzlich von der Zucht und Ausstellungen ausgeschlossen. Für Welpen, die lediglich eine Registrierung erhalten haben, kann nachträglich um Eintragung im A-Blatt und Ausstellung von BVWSÖ -Ahnentafeln beim Vorstand angesucht werden, sofern der ursprüngliche Grund, weswegen kein Eintrag im A-Blatt erfolgte, weggefallen, und der Hund vom zuständigen Zuchtwart begutachtet worden ist. Die Entscheidung darüber, ob die Registrierung aufgehoben wird und eine Ausstellung von Ahnentafeln erfolgt, wird vom Vorstand des BVWSÖ in Absprache mit dem Zuchtausschuss getroffen.

8.2. Voraussetzungen für die Eintragung in das A-Blatt sind:

8.2.1. Vier Ahnenreihen, die in ein vom BVWSÖ anerkanntes Zuchtbuch eingetragen sind, wobei der BVWSÖ empfiehlt, fünf Ahnenreihen einzutragen.

8.2.2. Einhaltung der hinsichtlich des Zuchtvorganges bestehenden Bestimmungen dieser ZEO.

9. Zuchtbuchnummer
9.1. Jedem im Zuchtbuch des BVWSÖ registrierten Hund wird eine Zuchtbuchnummer zugewiesen. Darüber hinaus erhält jeder Hund eine Registriernummer des BVWSÖ , mit der er in der BVWSÖ -Datei gespeichert wird.

10. Einreichung zur Eintragung
10.1. Die Einreichung zur Eintragung obliegt in der Regel dem Züchter, für dessen Welpen die Ahnentafeln ausgestellt worden ist.

11. Anmeldung zur Eintragung
11.1. Die Anmeldung zur Eintragung in das BVWSÖ -Zuchtbuch ist vom Züchter unter Verwendung der entsprechenden Formulare (Deckschein, Wurfmeldeschein, Ahnentafel der Hündin, Zwingerschutzbestätigung, sowie Kopie der Ahnentafel des Rüden und Zuchttauglichkeitsbescheinigungen) so bald als möglich an das Zuchtbuchamt zu übersenden.

11.2. Durch die Unterfertigung der vollständig ausgefüllten Formulare bestätigt der Züchter, dass die darin gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und nimmt zur Kenntnis, dass bewusst unrichtige Angaben mit sofortigem Zuchtverbot belegt werden können.

12. Ausländische Deckrüden
12.1. Wird die Hündin eines Züchters von einem nicht in dessen Heimatland stationierten Rüden gedeckt, wird der Wurf nur dann eingetragen, wenn der Deckrüde in einem vom BVWSÖ anerkannten Zuchtbuchamt eingetragen ist. In diesem Fall hat hat der Züchter über das Zuchtbuchamt die erforderlichen Unterlagen (Deckrüdenübersicht) anzufordern, um sich zu überzeugen, dass der Rüde auch tatsächlich die genannten Voraussetzungen erfüllt.

13. Rufname des Rassehundes
13.1. Der Rufname des Hundes darf aus höchstens zwei Wörtern (plus Zwingername) bestehen. Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach 10 Jahren wieder verwendet werden. Es ist unzulässig, den selben Rufnamen mit fortlaufenden Nummerierungen zu verwenden wie z.B. Alpha 1 und Alpha 2. Die Rufnamen aller Hunde eines Wurfes müssen denselben Anfangsbuchstaben haben.

13.2.
Jeder Züchter ist verpflichtet ein Zwingerbuch zu führen, in dem alle Würfe und Welpen aufgelistet werden müssen. Den zuständigen Funktionären muss über Aufforderung jederzeit Einblick in das Zwingerbuch gewährt werden.

14. Einzeleintragung
14.1. In das BVWSÖ -Zuchtbuch werden Einzelhunde eingetragen (registriert), wenn eine schriftliche Genehmigung des BVWSÖ-Vorstandes, die in Absprache mit dem Zuchtausschuss erteilt wird, vorliegt. Für die Ausstellung einer ZTB sind alle Bestimmungen des § 4 einzuhalten.

14.2. Die vom Zuchtbuch vergebene Zuchtbuchnummer, sowie die Registriernummer werden in die Original-Ahnentafeln eingetragen und sind ab Registrierung ausschließlich zu verwenden.

15. Ahnentafeln
15.1. Jeder im BVWSÖ gezüchtete und im Zuchtbuch eingetragene Hund erhält einen offiziellen Abstammungsnachweis (Ahnentafel) von der ÖHU . Diese Ahnentafel tragen den Stempel des BVWSÖ .

15.2. In den Ahnentafeln werden drei Generationen angeführt. Ahnentafeln von anderen Vereinen und Verbänden, die vom BVWSÖ anerkannt sind werden vom BVWSÖ ebenfalls anerkannt.

15.3. Die Ahnentafeln, die nur nach Unterfertigung durch das Zuchtbuchamt und Registrierung durch den Vorstand, Rechtswirksamkeit erlangen, sind Urkunden im rechtlichen Sinne. Nachträgliche Korrekturen dürfen nur durch den Zuchtbuchführer vorgenommen werden und sind anschließend vom Vorstand des BVWSÖ zu verifizieren.

15.4. Da die Ahnentafel als Zubehör zur Hauptsache Hund anzusehen ist, über die ausschließlich der Eigentümer des Hundes verfügen kann, ist nach rechtsgültiger Ausfertigung der Ahnentafel eine weitere Eintragung nur mit Zustimmung des Eigentümers des Hundes möglich.

15.5. Als Zubehör zum Hund ist die Ahnentafel bei jedem Eigentümerwechsel unentgeltlich mitzugeben.

15.6. Für eine verloren gegangene Ahnentafel kann im Einvernehmen mit dem Zuchtbuchamt, von diesem gegen einen Kostenersatz ein Duplikat ausgestellt werden. Mit der Ausstellung des Duplikates wird die Original-Ahnentafel ungültig.

16. Gebühren
16.1. Kosten der Ahnentafeln, sowie Kostenersatz für alle Drucksorten, in Zusammenhang mit der Eintragung ins Zuchtbuchamt sind vom Züchter zu tragen. Die Höhe aller Kosten ist der jeweiligen Gebührenordnung zu entnehmen.

16.2. Für die Registrierung der Welpen durch den BVWSÖ und die Vergabe der Registriernummer erhält der BVWSÖ eine entsprechende Gebühr, über deren Höhe die JHV entscheidet.

17. Sanktionen
17.1. Verstöße gegen die Bestimmungen dieser ZEO sind als Disziplinarangelegenheiten anzusehen und liegen im Zuständigkeitsbereich des BVWSÖ -Vorstandes.

17.2. Der BVWSÖ -Vorstand behält sich das Recht vor, bei Verstößen eine Stellungnahme des Betroffenen zu verlangen und kann in begründeten Fällen mit einfacher Mehrheit Sanktionen erlassen. Der Bescheid des BVWSÖ -Vorstandes hat schriftlich zu erfolgen und ist für den Betroffenen bindend. Dieser hat die Möglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch zu erheben. Das Schiedsgericht des BVWSÖ wird dann binnen zwei Wochen über den Fall endgültig entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig.

18. Inkrafttreten
18.1. Diese Novelle der ZEO tritt am 1. März 2004 in Kraft und ist für alle Züchter, Deckrüdenbesitzer und Mitglieder des BVWSÖ verbindlich.
 

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