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"BVWSÖ-Bundesverein für Weisse Schäferhunde in
Österreich"
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.) Der Verein führt den Namen "BVWSÖ-Bundesverein
für Weisse Schäferhunde in Österreich".
2.) Er hat seinen Sitz an der Privatadresse des/der
jeweiligen von der Jahreshauptversammlung
mehrheitlich gewählten Vorsitzenden. Seine Tätigkeit
erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
§2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt die:
·
Mitarbeit und Mitgliedschaft in der Österreichischen
Hunde-Union.
·
Teilnahme an Ausstellungen und Turnieren im In- und Ausland.
·
Ausbildung unserer Hunde
·
Vereinsleben
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
·
der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.
·
Als ideelle Mittel dienen: Versammlungen, gesellige
Zusammenkünfte, Wanderungen, Ausstellungen.
·
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch: Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge, Spenden und Vermächtnisse.
§4 Arten der Mitgliedschaft
·
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
·
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor
allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um
den Verein ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
·
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen
werden.
·
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
·
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines
bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit Entstehen des Vereins
wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des
Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
·
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstands durch die Generalversammlung.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
·
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt,
Streichung oder Ausschluss.
·
Der Austritt kann nur per 31. Dezember jeden Jahres erfolgen
und muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist
das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
·
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt.
·
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom
Vorstand auch wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflicht und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
·
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im
Absatz. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
·
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
·
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung
der Statuten zu verlangen.
·
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
·
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand
über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des
Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst
binnen vier Wochen zu geben.
·
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
·
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von
der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§8 Vereinsorgane
·
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§9 und §
10), der Vorstand (§11 bis §13), der Rechnungsprüfer
(§14) und das Schiedsgericht (§15).
§9 Die Generalversammlung
·
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche
Generalversammlung findet alljährlich statt.
·
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
·
Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung,
·
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder,
·
Verlangen der Rechnungsprüfer /§21 Abs. 5 erster Satz
VereinsG) binnen vier Wochen statt
·
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens
zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem
Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand (Abs.1 und Abs.2 lit. – a - c), oder durch
den Rechnungsprüfer.
·
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
·
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
·
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf
ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
·
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
·
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen.
·
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die
Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein/ihr
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so
führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
·
Beschlussfassung über den Voranschlag;
·
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
·
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer
·
Entlastung des Vorstandes;
·
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
außerordentliche Mitglieder;
·
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
·
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereines;
·
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen;
§11 der Vorstand
·
Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus
Obmann/Obfrau und Stellvertreter, Schriftführer/in
und Stellvertreter/in, Kassier/in und
Stellvertreter/in.
·
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei der Ausscheidung eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
·
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre;
Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand
ist persönlich auszuüben.
·
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von
seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
·
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
·
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
·
Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung
sein/ihr Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen
·
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10)
·
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands
bzw. Vorstandsmitglied in Kraft.
·
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
(Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgabenkreis des Vorstandes.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er
ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
·
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins
entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung
eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
·
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses;
·
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den
Fällen des §9 Abs.1 und Abs.2 lit. a – c dieser
Statuten;
·
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit,
die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
·
Verwaltung des Vereinsvermögens.
·
Aufnahme, Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
·
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt
den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
·
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der
Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten
(vermögenswerte Dispositionen) des/der
Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
·
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen
zu vertreten bzw. für ihn zu rechnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
·
Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
·
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
·
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
·
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich
·
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der
Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/Schriftführerin
oder des Kassiers/der Kassieren ihre
Stellvertreter/innen.
§14 Die Rechnungsprüfer
·
Die Vereinskasse wird vor der Generalversammlung von einem
unabhängigen Steuerberatungsbüro überprüft.
§15 Das Schiedsgericht
·
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach
§§577ff ZPO;
·
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen
sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
§16 FreiwilligeAuflösung des Vereines
·
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer
Generalsversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der
Sozialhilfe. |