|
BVWSÖ-
Ausstellungsordnung
|
Präambel
Diese Ausstellungsordnung, nachfolgend kurz AO
genannt, ist für alle Mitglieder des BVWSÖ –
Bundesverein für Weisse Schäferhunde in Österreich
verbindlich und regelt das gesamte Ausstellungswesen
innerhalb des BVWSÖ . Diese Novelle wurde in der
Vorstandssitzung des BVWSÖ vom 13. Februar 1999
beschlossen und tritt am 1. März 1999 in Kraft.
1. Arten der Ausstellungen
1.1. Internationale
Ausstellungen
Es werden Anwartschaften auf das CACIB und das
CACIB-Reserve durch die ÖHU vergeben
(internationales Schönheitschampionat).
1.2. Nationale
Ausstellungen
Es werden Anwartschaften auf das CAC und das
CAC-Reserve (nationales Schönheitschampionat)
vergeben.
1.3. Zuchtschauen
(Klubsiegerzuchtschauen)
Sind kleinere „Show´s“. Mit Genehmigung des
BVWSÖ
-Vorstandes kann das CAC
und das CAC-Reserve vergeben werden.
Internationale und
nationale Ausstellungen werden ausnahmslos mit
Katalog durchgeführt. In diesem sind die einzelnen
Hunde samt deren Elterntiere mit fortlaufender
Nummerierung, mit 1 beginnend, aufgelistet. Eine
Ergänzung des Kataloges durch Nachträge ist
gestattet.
2. Zugelassene Hunde
2.1. Grundsätzlich sind
alle Weissen Schäferhunde zugelassen, die im
Zuchtbuch des BVWSÖ eingetragen sind, unabhängig
davon, ob deren Besitzer Mitglied in einem BVWSÖ
-Verein sind.
2.2. Weiters sind all
jene Weissen Schäferhunde zugelassen, die über
Antrag und nach positiver Formwert- und
Wesensbeurteilung durch den
BVWSÖ
als Einzeleintragung im
Zuchtbuch des
BVWSÖ
eingetragen wurden,
allerdings in Abhängigkeit von einer bestehenden
Mitgliedschaft des Besitzers im
BVWSÖ
.
2.3. Weiters sind alle
Weissen Schäferhunde zugelassen, die in einem
Zuchtbuch eines vom BVWSÖ anerkannten Vereines
registriert sind, unabhängig davon, ob deren
Besitzer Mitglied im
BVWSÖ
sind. Die
Ausstellungsleitung ist für die erforderliche
Überprüfung dieser Gegebenheiten verantwortlich.
2.4. Der Vorstand des
BVWSÖ
kann nach Rücksprache
mit dem Zuchtausschuss Ausstellungen auch für
vereinsfremde Hunde öffnen, wenn deren Abstammung
und Identifikation eindeutig feststellbar
(Ahnentafel, Tätowierung) sind. In diesem Fall wird
auf dem Meldeschein ein ausdrücklicher Hinweis
angebracht.
3. Ausgeschlossene
Hunde
3.1. Hunde, die nicht oder nicht rechtzeitig
gemeldet wurden und somit nicht im Katalog stehen,
sind an einer Teilnahme nicht berechtigt. Über
Ausnahmen, ob Nachmeldungen akzeptiert werden,
entscheidet der Ausstellungsleiter.
3.2. Hunde, die mit
infektiösen Krankheiten behaftet sind, an denen
unerlaubte Veränderungen vorgenommen wurden,
Kastraten, Rüden mit Hodenfehlern, sowie sichtlich
tragende und säugende Hündinnen sind von einer
Teilnahme ebenfalls ausgeschlossen.
3.3. Alle Hunde, die
nicht den Voraussetzungen nach Punkt 2 entsprechen
sind grundsätzlich nicht zu Ausstellungen des
BVWSÖ
zugelassen.
4. Angaben im Meldeschein und Abgabe
der Meldung
4.1. Die mit Maschinen-
oder Blockschrift ausgefüllten Meldescheine müssen
spätestens am Tag des Meldeschlusses im Besitz der
Ausstellungsleitung sein. Die Meldescheine müssen
immer vom Meldenden oder dessen Bevollmächtigten
unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, gilt
die Meldung als nicht abgegeben. Die
Ausstellungsleitung kann entscheiden, ob Anmeldungen
per Fax oder per e-mail akzeptiert werden.
4.2. Die Einsendung der
Meldescheine verpflichtet zur Bezahlung der Gebühren
und Anerkennung der Ausstellungsordnung (AO).
Anmeldungen können nur nach schriftlicher
Genehmigung durch die Ausstellungsleitung
zurückgezogen werden, wenn hierzu ein triftiger
Grund besteht. Die Zahlungspflicht bleibt auch dann
bestehen, wenn der Hund, aus welchen Gründen immer,
nicht vorgeführt wird.
4.3. Die
Ausstellungsleitung kann Meldungen ohne Angabe von
Gründen zurückweisen. Eine gesonderte
Annahmebestätigung erfolgt nicht, d.h. bei keiner
gegenteiligen Nachricht durch die
Ausstellungsleitung gilt die Meldung als angenommen.
Verspätete Meldungen, die nicht mehr in den Katalog
aufgenommen werden konnten, müssen nicht
berücksichtigt werden.
4.4. Startgelder und
sonstige Gebühren sind bei Abgabe der Meldung
fällig. Bei nicht oder nicht rechtzeitig
eingezahlten Gebühren verliert der Aussteller alle
Rechte aus dieser Veranstaltung.
4.5. Alle Angaben im
Meldeschein sind wahrheitsgemäß zu erstellen.
Ungenaues oder Zweifelhaftes ist mit „unbekannt“ zu
bezeichnen. Wer wissentlich falsche Angaben macht,
verliert alle Auszeichnungen und kann durch
Beschluss des Vorstandes von weiteren Ausstellungen
ausgeschlossen werden.
4.6. Die Hunde sind
unter jenem Namen zu nennen, unter dem sie im
Zuchtbuch eingetragen sind. Änderungen des
Hundenamens oder Weglassen von Teilen des
zuchtbuchmäßigen Namens sind nicht erlaubt und
können zur Aberkennung der zuerkannten Titel und
Anwartschaften führen.
4.7. Sofern vorgesehen,
dürfen nur solche Titel und Ausbildungskennzeichen
(AKZ) in der Meldung angeführt werden, die vom
BVWSÖ
anerkannt werden.
5. Haftpflicht des Eigentümers und
Veranstalters
5.1. Der Eigentümer
haftet für jeden Schaden, den sein Hund verursacht.
5.2. Der
Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden
oder Verluste, gleich welcher Art.
6. Der Hund in der Ausstellung -
Pflichten der Hundeführer
6.1. Die Hunde sind an
dem auf der Einladung oder dem Anmeldeschein
ersichtlichen Tag zur angegebenen Zeit ins
Ausstellungsgelände zu bringen. Veterinärärztliche
Bestimmungen und Auflagen sind streng einzuhalten.
6.2. Mitzubringen sind:
Ahnentafel, Impfzeugnis, Leistungsnachweis ( bei
Meldung in der Gebrauchshundeklasse) und Kopie der
Championatsurkunde (Internationaler Champion) bei
Meldung in der Championatsklasse. Weiters ist die
Einzahlungsbestätigung für das Startgeld
mitzubringen.
6.3. Die Katalognummer
hat der den Hund im Ring Vorführende sichtbar zu
tragen.
6.4. Alle Hunde sind im
Ausstellungsgelände grundsätzlich an der Leine zu
führen. Hundebesitzer, die ihren Hund frei laufen
lassen, können von der Ausstellungsleitung nach
zweimaliger Ermahnung ausgeschlossen werden.
6.5. Während der
Vorführung im Ring dürfen keine anderen Hunde neben
oder in unmittelbarer Nähe des Ringes geführt
werden, wobei hier ein Mindestabstand von fünf
Metern von der äußeren Ringbegrenzung gemeint ist.
6.6. Zum notwendigen
Entleeren der Hunde sind diese auf ein, von der
Ausstellungsleitung dafür ausgewiesenes Gelände zu
führen.
6.7. Den Anweisungen der
Ausstellungsleitung und dem Ordnungspersonal ist in
jedem Fall Folge zu leisten. Grobe Verstöße gegen
diese AO oder Anweisungen der Ausstellungsleitung
können vom Veranstalter dem Vorstand des
BVWSÖ
gemeldet werden, der in
begründeten Fällen ein befristetes oder
unbefristetes Ausstellungsverbot verhängen kann.
6.8. Ein sich im Ring
befindlicher Hund darf von maximal einer Person, die
sich außerhalb des Ringes zu befinden hat, gelockt
und aufmerksam gemacht werden. Diese Person darf
auch außerhalb des Ringes mitlaufen. Es dürfen
allerdings keinerlei Hilfsmittel (Bälle, Beißwürste,
Trillerpfeifen udgl.) verwendet werden. Lautes Rufen
und Pfeifen nach dem Hund ist ebenfalls untersagt.
Bei grober Zuwiderhandlung kann der so gelockte Hund
durch den amtierenden Richter aus der Wertung
genommen werden.
7. Bestellung von Richtern
7.1. Grundsätzlich sind
alle mit einer gültigen Bescheinigung versehenen und
in der BVWSÖ -Richterliste eingetragenen Richter
zugelassen. Zugelassen sind auch bestätigte Richter
aus FCI-VK, bzw. bestätigte Richter aus
ausländischen Spezialvereinen für Weisse
Schäferhunde, sofern solche vom BVWSÖ anerkannt
werden, wobei deren Einladung durch den Vorstand des
BVWSÖ genehmigt werden muss. Der oder die bestellten
Richter sind in der Veranstaltungsausschreibung
anzuführen.
7.2. Der Veranstalter
hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Richter nur so
viele Hunde pro Tag zur Beurteilung zugewiesen
werden, als dieser ohne Verzögerung des
Programmablaufes beurteilen kann. Die oberste Grenze
liegt hier bei zirka 50 Hunden pro Tag. Übersteigt
das Meldeergebnis diese Grenze wesentlich, ist ein
weiterer Richter einzusetzen. Sämtliche Richter, die
auf einer Ausstellung tätig sind, sind sowohl in der
Einladung, als auch im Ausstellungskatalog
namentlich anzuführen. Auch ist genau anzuführen,
welcher Richter in welcher Klasse richtet. Nur bei
Nichterscheinen oder Absage von Richtern, kann die
Ausstellungsleitung Ersatzrichter benennen. Dem
Aussteller erwächst in diesem Fall durch die
vorherige Bekanntgabe und Einteilung der Richter
kein Anrecht darauf, dass der von ihm gemeldete Hund
tatsächlich vom seinerzeit genannten Richter
beurteilt wird. Der Ausstellungsleitung bleibt das
Recht auf Nominierung eines anderen Richters auf
jeden Fall gewährleistet.
8. Klasseneinteilung
Folgende Klassen sind zugelassen:
8.1. Nachwuchsklassen
a.) Babyklasse für Hunde zwischen drei und sechs
Monaten
b.) Jüngstenklasse für Hunde zwischen sechs und neun
Monaten
c.)
Jugendklasse für Hunde zwischen neun und fünfzehn
Monaten
d.) Junghundeklasse für Hunde zwischen 15 und 18
Monaten
8.2. Standardklassen
a.) Offene
Klasse (Okl) für Hunde ab 18 Monaten
b.) Gebrauchshundeklasse
(GHK) für Hunde mit einer FCI-anerkannten
SCHH-Prüfung. Die Berechtigung zum Start in dieser
Klasse muss durch ein anerkanntes Leistungsheft
nachgewiesen werden.
c.)
Championatsklasse (Chk). Diese Klasse ist nur für
Hunde zugelassen, die über ein vom
BVWSÖ
anerkanntes
internationales Championat für Schönheit verfügen.
Dieses muss durch Vorlage einer Kopie der
Championatsurkunde nachgewiesen werden.
8.3.
Gruppenvorstellungen
a.)
Zuchtgruppen: bestehen aus zumindest vier Hunden,
die im Katalog aufscheinen und ordnungsgemäß
gemeldet sein müssen. Alle Hunde einer Zuchtgruppe
müssen denselben Züchter haben, brauchen aber nicht
mehr in dessen Besitz zu stehen. Zuchtgruppen, die
bis zum Meldeschluß genannt haben, sind in den
Katalog aufzunehmen. Spätere Anmeldungen können
angenommen werden. Grundsätzlich können nur Züchter,
die einem
BVWSÖ
-Verein bzw. von diesem
anerkannten Vereinen angehören, eine Zuchtgruppe
stellen.
b.)
Nachkommensgruppe:
Zugelassen sind
BVWSÖ
-Deckrüden und deren
direkte Nachkommen, ebenso Deckrüden aus anderen vom
BVWSÖ
anerkannten Vereinen und
deren direkte Nachkommen. Alle in einer
Nachkommensgruppe vorgeführten Hunde, außer dem
Deckrüden selbst, müssen in einer anderen Klasse
gemeldet sein.
Für die Gruppenvorstellungen ist ein ermäßigtes Startgeld zu erheben, das
in der Gebührenordnung geregelt ist.
8.4. Allgemeines
a.) Es ist
unzulässig, einen Hund in mehreren Klassen
gleichzeitig zu melden, außer für die Zucht- und
Nachkommensgruppe. Verfügt ein Hund sowohl über eine
anerkannte SCHH-Prüfung als auch über ein
internationales Championat, so ist es dem
Hundebesitzer freigestellt, in welcher der beiden in
Frag kommenden Klassen (GHK oder CHK) er an den
Start geht. Ein Start in der Offenen Klasse (Okl)
ist diesen Hunden allerdings nicht gestattet. Sollte
sich später herausstellen, dass in der Meldung
falsche Angaben gemacht wurden, wird ein zuerkannter
Titel und Anwartschaft aberkannt.
b.) Es wird sowohl nach
Geschlecht als auch nach Haarkleid (Stock- bzw.
Langstockhaar) getrennt gerichtet. Gehen die
Meinungen hinsichtlich Art des Haarkleides
auseinander, entscheidet einzig der amtierende
Richter.
c.)
Die unter 8.1. a-d.) und 8.3. a-b.) genannten
Klassen konkurrieren nicht um das CAC bzw.
CAC-Reserve bzw. das CACIB und das CACIB-Reserve.
d.)
Der Richter
ist berechtigt, irrtümlich in einer falschen Klasse
gemeldeten Hunde in die richtige Klasse zu
versetzen. Das Versetzen eines Hundes ist aber nur
dann möglich, wenn dieser in Bezug auf Alter,
Haarkleid Geschlecht oder mangels
Qualifizierungsnachweisen (fehlendes Leistungsheft
bzw. fehlende Championatsurkunde) in eine falsche
Klasse geraten ist, insbesondere dann, wenn der Hund
durch die Schuld der Ausstellungsleitung in eine
falsche Klasse eingereiht wurde. Untersagt ist, den
Hund auf Wunsch des Ausstellers zu versetzen, ohne
dass die obigen Bedingungen vorliegen.
e.) Verspätet in die
richtige Klasse versetzte Hunde dürfen nachträglich
nach Meldung an die Ausstellungsleitung beurteilt
werden, sofern der Richter noch anwesend ist. Diese
Hunde haben jedoch keinen Anspruch auf Formwert,
Titel und Preis.
f.)
Jeder Aussteller ist für das rechtzeitige
Vorführen seines Hundes selbst verantwortlich. Der
Veranstalter ist keineswegs verpflichtet, die
einzelnen Hundeführer aufzurufen, wenn diese nicht
pünktlich im Ring erscheinen. Desgleichen hat jeder
Aussteller im eigenen Interesse zu beachten, ob sein
Hund in der richtigen Klasse im Katalog aufgeführt
ist.
g.) Ein Hund der sich
nicht beurteilen lässt, bleibt „ohne Bewertung“. Im
Richterbericht ist der Grund anzugeben.
h.) Als „zurückgezogen“
gilt ein Hund, der vor Beginn des
Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen wird. In
so einem Fall erübrigt sich die Ausstellung eines
Richterberichtes.
i.)
Als „nicht erschienen“ wird ein Hund
behandelt, der nicht oder nicht rechtzeitig im Ring
vorgeführt wurde.
j.)
Der Aussteller hat in keinem Fall Anspruch
auf Rückvergütung der Meldegebühr oder sonstiger
Kosten.
k.)
Jeder Hund darf in seiner Klasse nur von
einem Hundeführer geführt werden. Ein Wechsel des
Führers ist nur dann möglich, wenn der
Erstvorführende aus offensichtlich körperlichen
Mängeln nicht weiter vorführen kann. Die Erlaubnis
zum Wechsel ist beim amtierenden Richter einzuholen.
l.)
Im Ring dürfen sich nur die bestellten
Organe, also Richter, Richteranwärter, Schriftführer
und Ordner, neben den Ausstellern mit Hunden
aufhalten. Vorstandsmitglieder sind außerdem zum
Verweilen im Ring berechtigt. Ein amtierender
Richter hat seine Entscheidungen in der Regel
alleine zu treffen, keinesfalls haben andere
Personen das Recht, durch Kommentare oder Gesten den
Richter zu beeinflussen.
m.) Hunde die über eine
vom
BVWSÖ
anerkannte ZTB verfügen
und diese vorgelegt wird, brauchen im Zweifelsfalle
nicht gemessen zu werden.
n.)
Für einen
sich bereits in der Bewertung befindlichen Hund darf
die Nennung nicht mehr zurückgezogen werden. Der
Hund ist auf jeden Fall zu bewerten und es ist
darüber ein Richterbericht anzufertigen.
o.)
In den
Gebrauchshundeklassen ist eine Schussüberprüfung
durchzuführen. Diese Überprüfung hat mit einer 6mm
Pistole und mit zwei Schüssen zu erfolgen, wobei
möglichst „soft“ Patronen zu verwenden sind. Der
zweite Schuss darf frühestens fünf Sekunden nach dem
ersten abgegeben werden. Weiters muss die Entfernung
zu den zu überprüfenden Hunden mindestens zehn Meter
betragen, wobei die Pistole nicht gegen den Hund und
auch nicht gegen den Boden gerichtet werden darf.
Der Schuss muss mit ausgestreckter, senkrecht nach
oben gerichteter Hand durchgeführt werden. Der zu
beurteilende Hund hat sich schussgleichgültig zu
verhalten. Das ist gegeben, wenn er sich an loser
Leine frei und unbefangen verhält. Eine leichte
Bewegung zur Seite oder nach vorne ist zu
tolerieren. In die Leine springen, aggressives
Verhalten, zurückweichen, die Rute klemmen, zittern,
Fluchtversuche oder „Zusammenbrechen“ sind als
schussempfindlich zu bewerten. Auf die
Schussfestigkeit ist besonderer Wert zu legen.
Schussempfindliche Hunde dürfen nicht aus der
Wertung genommen werden, sondern sind auf den
hinteren Plätzen, unabhängig von der sonstigen
Beurteilung, zu platzieren.
9. Formwerte
9.1. In der Baby- und
Jüngstenklasse wird auf dem Bewertungsblatt nur „vielversprechend“,
„versprechend“, „noch entsprechend“ oder „nicht
versprechend“, in der Reihenfolge der Platzierung
vermerkt. In diesen Klassen wird kein Titel
vergeben.
9.2. In der Jugend- und
Junghundklasse werden für die zu beurteilenden Hunde
die Formwerte“vorzüglich“, „sehr gut“, „gut“,
„befriedigend“ oder „mangelhaft“ vergeben. Die
Titelvergabe erfolgt analog den Standardklassen,
jedoch jeweils mit der Bezeichnung „Jugend-......“
oder „Junghund-.....“ (z.B.
BVWSÖ
-Jugendsieger 19..).
9.3. In den
Standardklassen werden ohne Berücksichtigen des
Alters und der Zahl der zu beurteilenden Hunde die
Formwertnoten „vorzüglich“, sehr gut“, „gut“,
„befriedigend“ und „mangelhaft“ vergeben, wobei es
wie in den Klassen nach 9.1. und 9.2. unzulässig
ist, die selbe Formwertnote öfter als einmal zu
vergeben. Bei der Siegerhauptzuchtschau kann
außerdem in der Gebrauchshundeklasse die
Formwertnote „Vorzüglich Auslese“ vergeben werden,
wobei die dafür in Frage kommenden Hunde neben den
entsprechenden anatomischen und wesensmäßigen
Eigenschaften entweder bereits höchstversprechende
Nachkommen vorweisen können, bzw. solche erwarten
lassen. Wird V-Auslese vergeben, so wird nach dem
oder den so bewerteten Hunden wieder mit den
üblichen Formwertnoten fortgesetzt.
(z.B. VA1, VA2, V1,V2,V3,SG1...)
9.4. Bei den
Gruppenwettbewerben werden keine Formwertnoten
vergeben. Die Gruppen werden vom Richter nach
Reihenfolge platziert, z.B. 1. Platz,
Nachkommensgruppen.
9.5. Ein Rechtsanspruch
auf Titel oder Anwartschaft besteht nicht. Der
Richter kann nicht mit der niedrigeren Formwertnote
die Platzierung beginnen, wenn er Meinung ist, dass
der oder die vorgestellten Hunde nicht unbedingt die
höhere Auszeichnung verdient haben (z.B. V3,
SG1...). Die Vergabe von Titeln und Anwartschaften
ist zwingend mit der höchstmöglichen Formwertnote
(bzw. zweithöchsten Formwertnote für den Vize) der
jeweiligen Klasse gekoppelt, so dass z.B. der erste
Hund in der Junghundklasse, wenn er mit SG3 bewertet
wurde, weder einen Titel noch die JA-Anwartschaft
erzielen kann.
9.6. Ein- oder
beidseitige Kryptorchiden sowie Hunde, die an den
Hoden Abweichungen vom Normalen zeigen, ferner alle
Hunde, die Augenveränderungen aufweisen, die den
Verdacht auf Schwächung oder Verlust der Sehkraft
erwecken, sowie taube Hunde sind zu
disqualifizieren, im Richterbericht ist der Grund,
der zur Disqualifikation geführt hat, anzuführen Die
Beurteilung von Gebissmängeln orientiert sich am
gültigen Rassestandard.
9.7. Bei internationalen
Ausstellungen wird die Bewertung des Hundes durch
ein am Halsband zu befestigendes Formwertband in
verschiedenen Farben ersichtlich gemacht.
Gold für CACIB
Silber für CACIB-Reserve
Blau für Vorzüglich
Rot für Sehr Gut
Alle anderen Bewertungen
erhalten keine Formwertbänder. Die Aussteller haben
dafür Sorge zu tragen, dass die Bänder bis zum
Schluss der Ausstellung mit dem Hund verbunden
bleiben.
Ergänzung: Auf die Formwertbänder kann durch die
Ausstellungsleitung verzichtet werden.
9.8. Wer an seinem Hund
Veränderungen vornimmt oder solche duldet, die
geeignet sind, den Richter zu täuschen, wird von der
Veranstaltung ausgeschlossen. Alle evtl. auf der
Ausstellung erzielten Formwerte, Titel und
Anwartschaften werden aberkannt.
10. Preise
/ Titel
10.1. Vom Veranstalter können Pokale, Plaketten,
Urkunden und andere Ehrenpreise vergeben werden.
Geldpreise sind nicht gestattet. Die Auswahl der
Ehrenpreise, sowie die Vergabemodalitäten bleiben
dem Veranstalter überlassen, doch empfiehlt es sich,
den jeweils Erstplazierten (Plätze 1-3) einen Pokal,
den übrigen Ausstellern je einen Führerpreis zu
überreichen. Die Übergabe der Pokale an die
Erstplazierten und die Führerpreise an die übrigen
Teilnehmer können unmittelbar nach Beendigung des
Richtens in der jeweiligen Klasse übergeben werden
oder nach Beendigung der Ausstellung im Rahmen einer
Siegerehrung. Die Ausstellung von Urkunden neben den
Ehrenpreisen bleibt dem Veranstalter überlassen, die
Aussteller haben jedoch keinerlei Rechtsanspruch auf
Erhalt einer Urkunde.
10.2. Nationaler Jugendchampion
des BVWSÖ - Jedem Hund, der auf nationalen oder
internationalen Ausstellungen in der
Jugend-Junghund-Offenen oder Gebrauchhundeklasse
ausgestellt wird, wobei das Alter zumindest 9
Monate, maximal 24 Monate sein darf, steht die
Möglichkeit offen, den Titel „ Nationaler
Jugendchampion des BVWSÖ “ zu erreichen. Er muss
dreimaliger Sieger seiner Klasse, mit der höchsten
Bewertung auf vom BVWSÖ oder vom BVWSÖ anerkannten
Vereinen geschützten Ausstellungen sein. Zwei Titel
müssen in der Jugend- oder Junghundklasse, einer
kann in der Offenen- oder Gebrauchshundeklasse
zuerkannt werden. Die drei Anwartschaften sind unter
zumindest zwei verschiedenen Richtern zu erzielen.
Die Zuerkennung des Jugendchampionats erfolgt über
Antrag des Besitzers bei der Geschäftsstelle durch
den Vorstand. Die Zuerkennung des Titels „
Nationaler Jugendchampion des BVWSÖ “ berechtigt
nicht zum Start in der Championatsklasse.
10.3. CAC
und CAC-Reserve - Bei
nationalen, unter dem Schutz des BVWSÖ stehenden
Ausstellungen, kann die Anwartschaft auf das
nationale Championat für Schönheit (CAC-bzw.
CAC-Reserve) vergeben werden. Das CAC kann von
Richter jeweils in der Offenen Klasse, der
Gebrauchshundeklasse sowie der Championatsklasse
verliehen werde, dies sowohl bei Rüden als auch bei
Hündinnen und nach Haarkleid getrennt. Das CAC kann
vom Richter nur für den absolut überragenden,
erstplazierten Hund vergeben werden. Das CAC-Reserve
kann für den nächsten, mit „vorzüglich“ bewerteten
Hund vergeben werden, wenn der Richter überzeugt
ist, dass dieser Hund das CAC bekäme, wenn der
CAC-Hund nicht anwesend wäre.
10.4.
Nationaler Schönheitchampion
- Der Titel „Nationaler Champion“ wird auf Antrag
des Eigentümers über die Geschäftsstelle vom
Vorstand des BVWSÖ zuerkannt, wenn der betr. Hund
auf vier nationalen oder internationalen, unter dem
Schutz des BVWSÖ oder vom BVWSÖ anerkannten Vereinen
geschützten Ausstellungen, unter zumindest zwei
verschiedenen Richtern, das CAC, das CAC-Reserve,
das CACIB oder das CACIB-Reserve erworben hat, wobei
zwischen der ersten und der letztem Zuerkennung der
Anwartschaft zumindest ein Jahr vergangen sein muss.
Die Zuerkennung des Titels „Nationaler
Schönheitschampion“ berechtigt nicht zur Meldung in
der Championatsklasse.
10.5.
CACIB und CACIB-Reserve -
Bei internationalen, unter dem Schutz des BVWSÖ oder
vom BVWSÖ anerkannten Vereinen geschützten
Ausstellungen, kann die Anwartschaft auf das
internationale Championat für Schönheit (CACIB bzw.
CACIB-Reserve) vergeben werden. Diese Anwartschaft
kann vom Richter jeweils in der Offenen Klasse, der
Gebrauchshundeklasse sowie der Championatsklasse
verliehen werden, dies sowohl bei Rüden als auch bei
Hündinnen und nach Haarkleid getrennt. Das CACIB
kann vom Richter nur an den absolut überragenden
erstplatzierten Hund vergeben werden. Die
Zuerkennung darf außer daran, dass der Hund absolut
überragend ist, an keine anderen Kriterien oder
Bedingungen geknüpft werden. Der Richter ist weder
verpflichtet noch befugt, sich über die Abstammung
des Hundes zu informieren, sondern hat lediglich
nach dem Erscheinungsbild zu urteilen. Das
CACIB-Reserve kann für den Zweitplazierten, mit
„vorzüglich“ bewerteten Hund vergeben werden, wenn
der Richter überzeugt ist, dass dieser Hund für das
CACIB in Betracht käme, wenn der CACIB-Hund nicht
anwesend wäre.
10.6.
Internationaler Champion
- Der Titel „Internationaler Champion“ wird auf
Antrag des Eigentümers über die Hauptgeschäftsstelle
durch den Vorstand zuerkannt, wenn der betr. Hund
auf vier vom BVWSÖ anerkannten internationalen
Ausstellungen, unter zumindest zwei verschiedenen
Richtern, das CACIB oder das CACIB-Reserve erworben
hat. Weiter Voraussetzung zur Erlangung des Titels
ist, dass die betreffenden Anwartschaften in
mindestens drei verschiedenen Ländern erworben
wurden und zwischen der ersten und der letzten
Zuerkennung mindestens ein Jahr vergangen sein muss.
Ausländische Veranstaltungen werden vom BVWSÖ
anerkannt, wenn diese von Vereinen und Verbänden
ausgerichtet werden, die entweder einer FCI-VK
angeschlossen sind oder der BVWSÖ diese Vereine und
Verbände vorbehaltlos anerkennt. Sollten durch
solche Vereine und Verbände keine Anwartschaften
vergeben werden, kann der Besitzer unter Vorlage
einer Kopie des Richterberichtes in Verbindung mit
einem V1 oder V2 in einer Standardklasse, eine
Ersatzanwartschaft auf das CACIB bzw. CACIB-Reserve
durch den BVWSÖ beantragen, die in vollem Umfang
Gültigkeit besitzt. Championate sind prinzipiell
unter Vorlage der Originalanwartschaften und einer
Fotokopie der Ahnentafel zu beantragen. Die Gebühren
sind in der jeweils gültigen Gebührenordnung des
BVWSÖ festgesetzt.
10.7.
Titel bei nationalen und internationalen
Ausstellungen -
Grundsätzlich dürfen sowohl bei nationalen als auch
bei internationalen Ausstellungen nur für die ersten
beiden platzierten Hunde Titel vergeben werden ( ab
Jugendklasse bis in die Standardklassen, nicht
jedoch für Gruppenbewerbe), wobei der zweite Titel
immer den Zusatz „Vize-....“ zu beginnen hat und zur
eindeutigen Abgrenzung immer mit der betreffenden
Klasse, Geschlecht, Haarart und Jahreszahl zu
versehen ist (z.B. „Bundessieger 1997, GHK/R/St = so
wäre der Sieger bei den Rüden Stockhaar, in der
Gebrauchshundeklasse zu bezeichnen). An die
Drittplazierten werden grundsätzlich keine Titel
vergeben.
11. Einspruch gegen das
Richterurteil
11.1. Jedes Richterurteil
ist endgültig, ein Einspruch dagegen ist unzulässig.
Die Nachprüfung eines Richterurteils durch andere
Richter, dem Richterobmann oder Richterausschuss
oder die Ausstellungsleitung ist verboten. Jede
ungebührliche Kritik an einem Richterurteil hat den
Verlust aller zuerkannten Bewertungen, Titel und
Preise, sowie die sofortige Ausweisung aus der
Ausstellung zur Folge. Über Antrag der
Ausstellungsleitung kann in begründeten (oder
wiederholten) Fällen der Vorstand des BVWSÖ
angerufen werden, der auch einen Ausschluss von
allen späteren Ausstellungen befristet, in besonders
schweren Fällen auch unbefristet verhängen kann.
11.2. Wenn eine formale
Unrichtigkeit vorliegt, ob vom Veranstalter, Richter
oder Aussteller verursacht, hat jeder betroffene
Aussteller das Recht, dagegen Einspruch zu erheben.
Die Ausstellungsleitung ist verpflichtet, wenn ihr
eine formelle Unrichtigkeit von sich aus bekannt
wird, die nötigen Untersuchungen und Schritte
einzuleiten. Einsprüche gegen formale
Unrichtigkeiten sind an Ort und Stelle mündlich oder
schriftlich am Tage der Ausstellung bei der
Ausstellungsleitung einzubringen. Bei jedem
Einspruch ist eine Sicherheitsleistung von ATS 700,-
zu hinterlegen, die zu Gunsten des Veranstalters
verfällt, wenn der Einspruch abgewiesen wird. Die
Entscheidung über den Einspruch trifft nach Anhörung
aller Beteiligten die Ausstellungsleitung an Ort und
Stelle. Gegen den Entscheid kann innerhalb von acht
Tagen die Berufung beim Vorstand des
BVWSÖ veingebracht
werden, der dann über den Vorfall auf seiner
nächsten Sitzung berät. Die Entscheidung des
Vorstandes ist endgültig und keine Berufung möglich.
12. Arbeit des Richters
12.1. Die Richter haben
die Richterberichte, sowie die Anwartschaften und
evtl. Urkunden zu unterschreiben und darauf zu
achten, dass ihr Name deutlich lesbar ist, sowie die
vergebenen Titel und Anwartschaftskarten darauf
vermerkt sind. Die Richterberichte sind deutlich
lesbar, vorzugsweise mit Maschinenschrift,
mindestens doppelt auszufertigen, wobei das Original
für den Aussteller und eine Kopie für den
Veranstalter bestimmt ist. Der Veranstalter ist
gehalten, die Kopien der Richterberichte mindestens
sechs Monate ordnungsgemäß aufzubewahren.
13. Aufrechterhaltung der Ordnung
13.1. Die
Aufrechterhaltung der Ordnung im Ausstellungsgelände
obliegt der Ausstellungsleitung. Die Teilnehmer
haben den Weisungen der hierzu ermächtigten Personen
unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde haben
mit der Verweisung von der Ausstellung, unter
Umständen auch mit strengeren Maßnahmen zu rechnen.
14. Entscheidung bei
Streitigkeiten
14.1. Über Streitigkeiten zwischen den Teilnehmern
an Ausstellungen entscheidet die Ausstellungsleitung
an Ort und Stelle, in letzter Instanz der Vorstand
des
BVWSÖ
15. Bericht über die
Ausstellung
15.1. Die Ausstellungsleitung ist verpflichtet,
spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung, je einen
kompletten Ausstellungskatalog, ergänzt mit den
einzelnen Formwerten, Titeln, Anwartschaften und
aller Nachmeldungen an die Geschäftsstelle des
BVWSÖ
einzusenden. Ferner sind
eventuelle besondere Vorkommnisse, Vorschläge und
Anregungen festzuhalten.
16. Absage einer Ausstellung
16.1. Wird die Abhaltung
einer Ausstellung verhindert, ist die
Ausstellungsleitung verpflichtet, die von den
Ausstellern bereits bezahlten Startgebühren
zurückzuzahlen. Die zur Deckung entstandener Kosten
verwendeten Beträge können in Abzug gebracht werden.
17. Anforderungen an
Ausstellungsgelände, Ringgrößen
17.1. Ausstellungsgelände sollten sich nicht in
reinen Wohngebieten befinden, sondern vorzugsweise
außerhalb solcher. Am Besten geeignet sind hierfür
Hundeübungsplätze, Sportplätze bzw. Stadien. Die
Veranstalter haben sicher zu stellen, dass das
vorgesehene Ausstellungsgelände der Art der
Veranstaltung gerecht wird und insbesondere
folgende, unabdingbaren Forderungen gewährleistet
werden können:
-
gute Erreichbarkeit
ab Ausfahrt von Fern- und Bundesstraßen
(Ausschilderung zwingend vorgeschrieben!)
-
Genügend Platz für
Zuschauer und Aussteller entsprechend der zu
erwartenden Meldezahl
-
Genügend Platz für
mindestens zwei Ringe (Größe siehe dort)
-
Ausreichend
Auslaufmöglichkeit für Hunde und angewiesene
Flächen zum Entleeren.
-
Ausreichende
Verpflegungsmöglichkeiten und sanitäre
Einrichtungen (auch in der Nacht vor der
Ausstellung für Camper nutzbar)
-
Lautsprechereinrichtungen (von jedem Ring aus
nutzbar)
-
Genügend
PKW-Parkplätze
-
Ausreichend
Stellplätze für Anhänger (sowohl Hunde- als auch
Wohnanhänger), Wohnmobile und evtl.
Zeltmöglichkeiten.
Ringgrößen: Für die
Standardklassen und Gruppenwettbewerbe werden
folgende Ringgrößen empfohlen:
bei internationalen Ausstellungen: 30 x 15 Meter
bei nationalen Ausstellungen: 20 x 10 Meter
In den Ringen selbst ist
für die Richterarbeit ein Tisch mit mindestens zwei
Sitzgelegenheiten und ein Witterungsschutz
bereitzustellen. Die Ringgrößen in den übrigen
Klassen sind unter Berücksichtigung des Geländes und
der Anzahl der gemeldeten Hunde vom Veranstalter
festzulegen. |