| Home | Gästebuch | Forum  | Kontakt |

Casto-Elrico vom Salzkammergut
                                 Aktuelles  |  Rasse  |  Verein  |  Richtlinien  |  Welpen  |  Zucht  |  Veranstaltungen  |  Links  |  Shop

 
 

 
  RICHTLINIEN
  

 
 
> Leitsatz
 > Statuten
 > Standard
 > Zuchtrichtlinien
 > Eintragungsordnung
 > Ausstellungs-
    ordnung

 

 

 

BVWSÖ- Ausstellungsordnung

Präambel
Diese Ausstellungsordnung, nachfolgend kurz AO genannt, ist für alle Mitglieder des BVWSÖ – Bundesverein für Weisse Schäferhunde in Österreich verbindlich und regelt das gesamte Ausstellungswesen innerhalb des BVWSÖ . Diese Novelle wurde in der Vorstandssitzung des BVWSÖ vom 13. Februar 1999 beschlossen und tritt am 1. März 1999 in Kraft. 

1. Arten der Ausstellungen
1.1. Internationale Ausstellungen
Es werden Anwartschaften auf das CACIB und das CACIB-Reserve durch die ÖHU vergeben (internationales Schönheitschampionat).

1.2. Nationale Ausstellungen
Es werden Anwartschaften auf das CAC und das CAC-Reserve (nationales Schönheitschampionat) vergeben.

1.3. Zuchtschauen (Klubsiegerzuchtschauen)
Sind kleinere „Show´s“. Mit Genehmigung des
BVWSÖ -Vorstandes kann das CAC und das CAC-Reserve vergeben werden.

Internationale und nationale Ausstellungen werden ausnahmslos mit Katalog durchgeführt. In diesem sind die einzelnen Hunde samt deren Elterntiere mit fortlaufender Nummerierung, mit 1 beginnend, aufgelistet. Eine Ergänzung des Kataloges durch Nachträge ist gestattet.

2. Zugelassene Hunde
2.1. Grundsätzlich sind alle Weissen Schäferhunde zugelassen, die im Zuchtbuch des BVWSÖ eingetragen sind, unabhängig davon, ob deren Besitzer Mitglied in einem BVWSÖ -Verein sind.

2.2. Weiters sind all jene Weissen Schäferhunde zugelassen, die über Antrag und nach positiver Formwert- und Wesensbeurteilung durch den BVWSÖ als Einzeleintragung im Zuchtbuch des BVWSÖ eingetragen wurden, allerdings in Abhängigkeit von einer bestehenden Mitgliedschaft des Besitzers im BVWSÖ .

2.3. Weiters sind alle Weissen Schäferhunde zugelassen, die in einem Zuchtbuch eines vom BVWSÖ anerkannten Vereines registriert sind, unabhängig davon, ob deren Besitzer Mitglied im BVWSÖ sind. Die Ausstellungsleitung ist für die erforderliche Überprüfung dieser Gegebenheiten verantwortlich.

2.4. Der Vorstand des BVWSÖ kann nach Rücksprache mit dem Zuchtausschuss Ausstellungen auch für vereinsfremde Hunde öffnen, wenn deren Abstammung und Identifikation eindeutig feststellbar (Ahnentafel, Tätowierung) sind. In diesem Fall wird auf dem Meldeschein ein ausdrücklicher Hinweis angebracht.

3. Ausgeschlossene Hunde
3.1. Hunde, die nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden und somit nicht im Katalog stehen, sind an einer Teilnahme nicht berechtigt. Über Ausnahmen, ob Nachmeldungen akzeptiert werden, entscheidet der Ausstellungsleiter.

3.2. Hunde, die mit infektiösen Krankheiten behaftet sind, an denen unerlaubte Veränderungen vorgenommen wurden, Kastraten, Rüden mit Hodenfehlern, sowie sichtlich tragende und säugende Hündinnen sind von einer Teilnahme ebenfalls ausgeschlossen.

3.3. Alle Hunde, die nicht den Voraussetzungen nach Punkt 2 entsprechen sind grundsätzlich nicht zu Ausstellungen des BVWSÖ zugelassen.

4. Angaben im Meldeschein und Abgabe der Meldung
4.1. Die mit Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllten Meldescheine müssen spätestens am Tag des Meldeschlusses im Besitz der Ausstellungsleitung sein. Die Meldescheine müssen immer vom Meldenden oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, gilt die Meldung als nicht abgegeben. Die Ausstellungsleitung kann entscheiden, ob Anmeldungen per Fax oder per e-mail akzeptiert werden.

4.2. Die Einsendung der Meldescheine verpflichtet zur Bezahlung der Gebühren und Anerkennung der Ausstellungsordnung (AO). Anmeldungen können nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Ausstellungsleitung zurückgezogen werden, wenn hierzu ein triftiger Grund besteht. Die Zahlungspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn der Hund, aus welchen Gründen immer, nicht vorgeführt wird.

4.3. Die Ausstellungsleitung kann Meldungen ohne Angabe von Gründen zurückweisen. Eine gesonderte Annahmebestätigung erfolgt nicht, d.h. bei keiner gegenteiligen Nachricht durch die Ausstellungsleitung gilt die Meldung als angenommen. Verspätete Meldungen, die nicht mehr in den Katalog aufgenommen werden konnten, müssen nicht berücksichtigt werden.

4.4. Startgelder und sonstige Gebühren sind bei Abgabe der Meldung fällig. Bei nicht oder nicht rechtzeitig eingezahlten Gebühren verliert der Aussteller alle Rechte aus dieser Veranstaltung.

4.5. Alle Angaben im Meldeschein sind wahrheitsgemäß zu erstellen. Ungenaues oder Zweifelhaftes ist mit „unbekannt“ zu bezeichnen. Wer wissentlich falsche Angaben macht, verliert alle Auszeichnungen und kann durch Beschluss des Vorstandes von weiteren Ausstellungen ausgeschlossen werden.

4.6. Die Hunde sind unter jenem Namen zu nennen, unter dem sie im Zuchtbuch eingetragen sind. Änderungen des Hundenamens oder Weglassen von Teilen des zuchtbuchmäßigen Namens sind nicht erlaubt und können zur Aberkennung der zuerkannten Titel und Anwartschaften führen.

4.7. Sofern vorgesehen, dürfen nur solche Titel und Ausbildungskennzeichen (AKZ) in der Meldung angeführt werden, die vom BVWSÖ anerkannt werden.

5. Haftpflicht des Eigentümers und Veranstalters
5.1. Der Eigentümer haftet für jeden Schaden, den sein Hund verursacht.

5.2. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Verluste, gleich welcher Art.

6.  Der Hund in der Ausstellung - Pflichten der Hundeführer
6.1. Die Hunde sind an dem auf der Einladung oder dem Anmeldeschein ersichtlichen Tag zur angegebenen Zeit ins Ausstellungsgelände zu bringen. Veterinärärztliche Bestimmungen und Auflagen sind streng einzuhalten.

6.2. Mitzubringen sind: Ahnentafel, Impfzeugnis, Leistungsnachweis ( bei Meldung in der Gebrauchshundeklasse) und Kopie der Championatsurkunde (Internationaler Champion) bei Meldung in der Championatsklasse. Weiters ist die Einzahlungsbestätigung für das Startgeld mitzubringen.

6.3. Die Katalognummer hat der den Hund im Ring Vorführende sichtbar zu tragen.

6.4. Alle Hunde sind im Ausstellungsgelände grundsätzlich an der Leine zu führen. Hundebesitzer, die ihren Hund frei laufen lassen, können von der Ausstellungsleitung nach zweimaliger Ermahnung ausgeschlossen werden.

6.5. Während der Vorführung im Ring dürfen keine anderen Hunde neben oder in unmittelbarer Nähe des Ringes geführt werden, wobei hier ein Mindestabstand von fünf Metern von der äußeren Ringbegrenzung gemeint ist.

6.6. Zum notwendigen Entleeren der Hunde sind diese auf ein, von der Ausstellungsleitung dafür ausgewiesenes Gelände zu führen.

6.7. Den Anweisungen der Ausstellungsleitung und dem Ordnungspersonal ist in jedem Fall Folge zu leisten. Grobe Verstöße gegen diese AO oder Anweisungen der Ausstellungsleitung können vom Veranstalter dem Vorstand des BVWSÖ gemeldet werden, der in begründeten Fällen ein befristetes oder unbefristetes Ausstellungsverbot verhängen kann.

6.8. Ein sich im Ring befindlicher Hund darf von maximal einer Person, die sich außerhalb des Ringes zu befinden hat, gelockt und aufmerksam gemacht werden. Diese Person darf auch außerhalb des Ringes mitlaufen. Es dürfen allerdings keinerlei Hilfsmittel (Bälle, Beißwürste, Trillerpfeifen udgl.) verwendet werden. Lautes Rufen und Pfeifen nach dem Hund ist ebenfalls untersagt. Bei grober Zuwiderhandlung kann der so gelockte Hund durch den amtierenden Richter aus der Wertung genommen werden.

7. Bestellung von Richtern
7.1. Grundsätzlich sind alle mit einer gültigen Bescheinigung versehenen und in der BVWSÖ -Richterliste eingetragenen Richter zugelassen. Zugelassen sind auch bestätigte Richter aus FCI-VK, bzw. bestätigte Richter aus ausländischen Spezialvereinen für Weisse Schäferhunde, sofern solche vom BVWSÖ anerkannt werden, wobei deren Einladung durch den Vorstand des BVWSÖ genehmigt werden muss. Der oder die bestellten Richter sind in der Veranstaltungsausschreibung anzuführen.

7.2. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Richter nur so viele Hunde pro Tag zur Beurteilung zugewiesen werden, als dieser ohne Verzögerung des Programmablaufes beurteilen kann. Die oberste Grenze liegt hier bei zirka 50 Hunden pro Tag. Übersteigt das Meldeergebnis diese Grenze wesentlich, ist ein weiterer Richter einzusetzen. Sämtliche Richter, die auf einer Ausstellung tätig sind, sind sowohl in der Einladung, als auch im Ausstellungskatalog namentlich anzuführen. Auch ist genau anzuführen, welcher Richter in welcher Klasse richtet. Nur bei Nichterscheinen oder Absage von Richtern, kann die Ausstellungsleitung Ersatzrichter benennen. Dem Aussteller erwächst in diesem Fall durch die vorherige Bekanntgabe und Einteilung der Richter kein Anrecht darauf, dass der von ihm gemeldete Hund tatsächlich vom seinerzeit genannten Richter beurteilt wird. Der Ausstellungsleitung bleibt das Recht auf Nominierung eines anderen Richters auf jeden Fall gewährleistet.

8. Klasseneinteilung Folgende Klassen sind zugelassen:
8.1. Nachwuchsklassen
a.) Babyklasse für Hunde zwischen drei und sechs Monaten
b.) Jüngstenklasse für Hunde zwischen sechs und neun Monaten
c.)  Jugendklasse für Hunde zwischen neun und fünfzehn Monaten
d.) Junghundeklasse für Hunde zwischen 15 und 18 Monaten

8.2. Standardklassen
a.)  Offene Klasse (Okl) für Hunde ab 18 Monaten
b.)  Gebrauchshundeklasse (GHK) für Hunde mit einer FCI-anerkannten SCHH-Prüfung. Die Berechtigung zum Start in dieser Klasse muss durch ein anerkanntes Leistungsheft nachgewiesen werden.
c.)  Championatsklasse (Chk). Diese Klasse ist nur für Hunde zugelassen, die über ein vom
BVWSÖ anerkanntes internationales Championat für Schönheit verfügen. Dieses muss durch Vorlage einer Kopie der Championatsurkunde nachgewiesen werden.

8.3. Gruppenvorstellungen
a.)   Zuchtgruppen: bestehen aus zumindest vier Hunden, die im Katalog aufscheinen und ordnungsgemäß gemeldet sein müssen. Alle Hunde einer Zuchtgruppe müssen denselben Züchter haben, brauchen aber nicht mehr in dessen Besitz zu stehen. Zuchtgruppen, die bis zum Meldeschluß genannt haben, sind in den Katalog aufzunehmen. Spätere Anmeldungen können angenommen werden. Grundsätzlich können nur Züchter, die einem
BVWSÖ -Verein bzw. von diesem anerkannten Vereinen angehören, eine Zuchtgruppe stellen.

b.)  Nachkommensgruppe: Zugelassen sind BVWSÖ -Deckrüden und deren direkte Nachkommen, ebenso Deckrüden aus anderen vom BVWSÖ anerkannten Vereinen und deren direkte Nachkommen. Alle in einer Nachkommensgruppe vorgeführten Hunde, außer dem Deckrüden selbst, müssen in einer anderen Klasse gemeldet sein.

  Für die Gruppenvorstellungen ist ein ermäßigtes Startgeld zu erheben, das in der Gebührenordnung geregelt ist.

  8.4. Allgemeines
a.)   Es ist unzulässig, einen Hund in mehreren Klassen gleichzeitig zu melden, außer für die Zucht- und Nachkommensgruppe. Verfügt ein Hund sowohl über eine anerkannte SCHH-Prüfung als auch über ein internationales Championat, so ist es dem Hundebesitzer freigestellt, in welcher der beiden in Frag kommenden Klassen (GHK oder CHK) er an den Start geht. Ein Start in der Offenen Klasse (Okl) ist diesen Hunden allerdings nicht gestattet. Sollte sich später herausstellen, dass in der Meldung falsche Angaben gemacht wurden, wird ein zuerkannter Titel und Anwartschaft aberkannt.

b.) Es wird sowohl nach Geschlecht als auch nach Haarkleid (Stock- bzw. Langstockhaar) getrennt gerichtet. Gehen die Meinungen hinsichtlich Art des Haarkleides auseinander, entscheidet einzig der amtierende Richter.

c.)  Die unter 8.1. a-d.) und 8.3. a-b.) genannten Klassen konkurrieren nicht um das CAC bzw. CAC-Reserve bzw. das CACIB und das CACIB-Reserve.

d.)  Der Richter ist berechtigt, irrtümlich in einer falschen Klasse gemeldeten Hunde in die richtige Klasse zu versetzen. Das Versetzen eines Hundes ist aber nur dann möglich, wenn dieser in Bezug auf Alter, Haarkleid Geschlecht oder mangels Qualifizierungsnachweisen (fehlendes Leistungsheft bzw. fehlende Championatsurkunde) in eine falsche Klasse geraten ist, insbesondere dann, wenn der Hund durch die Schuld der Ausstellungsleitung in eine falsche Klasse eingereiht wurde. Untersagt ist, den Hund auf Wunsch des Ausstellers zu versetzen, ohne dass die obigen Bedingungen vorliegen.

e.) Verspätet in die richtige Klasse versetzte Hunde dürfen nachträglich nach Meldung an die Ausstellungsleitung beurteilt werden, sofern der Richter noch anwesend ist. Diese Hunde haben jedoch keinen Anspruch auf Formwert, Titel und Preis.

f.)   Jeder Aussteller ist für das rechtzeitige Vorführen seines Hundes selbst verantwortlich. Der Veranstalter ist keineswegs verpflichtet, die einzelnen Hundeführer aufzurufen, wenn diese nicht pünktlich im Ring erscheinen. Desgleichen hat jeder Aussteller im eigenen Interesse zu beachten, ob sein Hund in der richtigen Klasse im Katalog aufgeführt ist.

g.) Ein Hund der sich nicht beurteilen lässt, bleibt „ohne Bewertung“. Im Richterbericht ist der Grund anzugeben.

h.) Als „zurückgezogen“ gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen wird. In so einem Fall erübrigt sich die Ausstellung eines Richterberichtes.

i.)  Als „nicht erschienen“ wird ein Hund behandelt, der nicht oder nicht rechtzeitig im Ring vorgeführt wurde.

j.)  Der Aussteller hat in keinem Fall Anspruch auf Rückvergütung der Meldegebühr oder sonstiger Kosten.

k.)  Jeder Hund darf in seiner Klasse nur von einem Hundeführer geführt werden. Ein Wechsel des Führers ist nur dann möglich, wenn der Erstvorführende aus offensichtlich körperlichen Mängeln nicht weiter vorführen kann. Die Erlaubnis zum Wechsel ist beim amtierenden Richter einzuholen.

l.)  Im Ring dürfen sich nur die bestellten Organe, also Richter, Richteranwärter, Schriftführer und Ordner, neben den Ausstellern mit Hunden aufhalten. Vorstandsmitglieder sind außerdem zum Verweilen im Ring berechtigt. Ein amtierender Richter hat seine Entscheidungen in der Regel alleine zu treffen, keinesfalls haben andere Personen das Recht, durch Kommentare oder Gesten den Richter zu beeinflussen.

m.) Hunde die über eine vom BVWSÖ anerkannte ZTB verfügen und diese vorgelegt wird, brauchen im Zweifelsfalle nicht gemessen zu werden.

n.)  Für einen sich bereits in der Bewertung befindlichen Hund darf die Nennung nicht mehr zurückgezogen werden. Der Hund ist auf jeden Fall zu bewerten und es ist darüber ein Richterbericht anzufertigen.

o.)  In den Gebrauchshundeklassen ist eine Schussüberprüfung durchzuführen. Diese Überprüfung hat mit einer 6mm Pistole und mit zwei Schüssen zu erfolgen, wobei möglichst „soft“ Patronen zu verwenden sind. Der zweite Schuss darf frühestens fünf Sekunden nach dem ersten abgegeben werden. Weiters muss die Entfernung zu den zu überprüfenden Hunden mindestens zehn Meter betragen, wobei die Pistole nicht gegen den Hund und auch nicht gegen den Boden gerichtet werden darf. Der Schuss muss mit ausgestreckter, senkrecht nach oben gerichteter Hand durchgeführt werden. Der zu beurteilende Hund hat sich schussgleichgültig zu verhalten. Das ist gegeben, wenn er sich an loser Leine frei und unbefangen verhält. Eine leichte Bewegung zur Seite oder nach vorne ist zu tolerieren. In die Leine springen, aggressives Verhalten, zurückweichen, die Rute klemmen, zittern, Fluchtversuche oder „Zusammenbrechen“ sind als schussempfindlich zu bewerten. Auf die Schussfestigkeit ist besonderer Wert zu legen. Schussempfindliche Hunde dürfen nicht aus der Wertung genommen werden, sondern sind auf den hinteren Plätzen, unabhängig von der sonstigen Beurteilung, zu platzieren.

9. Formwerte
9.1. In der Baby- und Jüngstenklasse wird auf dem Bewertungsblatt nur „vielversprechend“, „versprechend“, „noch entsprechend“ oder „nicht versprechend“, in der Reihenfolge der Platzierung vermerkt. In diesen Klassen wird kein Titel vergeben.

9.2. In der Jugend- und Junghundklasse werden für die zu beurteilenden Hunde die Formwerte“vorzüglich“, „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ oder „mangelhaft“ vergeben. Die Titelvergabe erfolgt analog den Standardklassen, jedoch jeweils mit der Bezeichnung „Jugend-......“ oder „Junghund-.....“ (z.B. BVWSÖ -Jugendsieger 19..).

9.3. In den Standardklassen werden ohne Berücksichtigen des Alters und der Zahl der zu beurteilenden Hunde die Formwertnoten „vorzüglich“, sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „mangelhaft“ vergeben, wobei es wie in den Klassen nach 9.1. und 9.2. unzulässig ist, die selbe Formwertnote öfter als einmal zu vergeben. Bei der Siegerhauptzuchtschau kann außerdem in der Gebrauchshundeklasse die Formwertnote „Vorzüglich Auslese“ vergeben werden, wobei die dafür in Frage kommenden Hunde neben den entsprechenden anatomischen und wesensmäßigen Eigenschaften entweder bereits höchstversprechende Nachkommen vorweisen können, bzw. solche erwarten lassen. Wird V-Auslese vergeben, so wird nach dem oder den so bewerteten Hunden wieder mit den üblichen Formwertnoten fortgesetzt. (z.B. VA1, VA2, V1,V2,V3,SG1...)

9.4. Bei den Gruppenwettbewerben werden keine Formwertnoten vergeben. Die Gruppen werden vom Richter nach Reihenfolge platziert, z.B. 1. Platz, Nachkommensgruppen.

9.5. Ein Rechtsanspruch auf Titel oder Anwartschaft besteht nicht. Der Richter kann nicht mit der niedrigeren Formwertnote die Platzierung beginnen, wenn er Meinung ist, dass der oder die vorgestellten Hunde nicht unbedingt die höhere Auszeichnung verdient haben (z.B. V3, SG1...). Die Vergabe von Titeln und Anwartschaften ist zwingend mit der höchstmöglichen Formwertnote (bzw. zweithöchsten Formwertnote für den Vize) der jeweiligen Klasse gekoppelt, so dass z.B. der erste Hund in der Junghundklasse, wenn er mit SG3 bewertet wurde, weder einen Titel noch die JA-Anwartschaft erzielen kann.

9.6. Ein- oder beidseitige Kryptorchiden sowie Hunde, die an den Hoden Abweichungen vom Normalen zeigen, ferner alle Hunde, die Augenveränderungen aufweisen, die den Verdacht auf Schwächung oder Verlust der Sehkraft erwecken, sowie taube Hunde sind zu disqualifizieren, im Richterbericht ist der Grund, der zur Disqualifikation geführt hat, anzuführen Die Beurteilung von Gebissmängeln orientiert sich am gültigen Rassestandard.

9.7. Bei internationalen Ausstellungen wird die Bewertung des Hundes durch ein am Halsband zu befestigendes Formwertband in verschiedenen Farben ersichtlich gemacht.

Gold für CACIB
Silber für CACIB-Reserve
Blau für Vorzüglich
Rot für Sehr Gut

Alle anderen Bewertungen erhalten keine Formwertbänder. Die Aussteller haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bänder bis zum Schluss der Ausstellung mit dem Hund verbunden bleiben.
Ergänzung: Auf die Formwertbänder kann durch die Ausstellungsleitung verzichtet werden.

9.8. Wer an seinem Hund Veränderungen vornimmt oder solche duldet, die geeignet sind, den Richter zu täuschen, wird von der Veranstaltung ausgeschlossen. Alle evtl. auf der Ausstellung erzielten Formwerte, Titel und Anwartschaften werden aberkannt.

10. Preise / Titel
10.1. Vom Veranstalter können Pokale, Plaketten, Urkunden und andere Ehrenpreise vergeben werden. Geldpreise sind nicht gestattet. Die Auswahl der Ehrenpreise, sowie die Vergabemodalitäten bleiben dem Veranstalter überlassen, doch empfiehlt es sich, den jeweils Erstplazierten (Plätze 1-3) einen Pokal, den übrigen Ausstellern je einen Führerpreis zu überreichen. Die Übergabe der Pokale an die Erstplazierten und die Führerpreise an die übrigen Teilnehmer können unmittelbar nach Beendigung des Richtens in der jeweiligen Klasse übergeben werden oder nach Beendigung der Ausstellung im Rahmen einer Siegerehrung. Die Ausstellung von Urkunden neben den Ehrenpreisen bleibt dem Veranstalter überlassen, die Aussteller haben jedoch keinerlei Rechtsanspruch auf Erhalt einer Urkunde.

10.2. Nationaler Jugendchampion des BVWSÖ - Jedem Hund, der auf nationalen oder internationalen Ausstellungen in der Jugend-Junghund-Offenen oder Gebrauchhundeklasse ausgestellt wird, wobei das Alter zumindest 9 Monate, maximal 24 Monate sein darf, steht die Möglichkeit offen, den Titel „ Nationaler Jugendchampion des BVWSÖ “ zu erreichen. Er muss dreimaliger Sieger seiner Klasse, mit der höchsten Bewertung auf vom BVWSÖ oder vom BVWSÖ anerkannten Vereinen geschützten Ausstellungen sein. Zwei Titel müssen in der Jugend- oder Junghundklasse, einer kann in der Offenen- oder Gebrauchshundeklasse zuerkannt werden. Die drei Anwartschaften sind unter zumindest zwei verschiedenen Richtern zu erzielen. Die Zuerkennung des Jugendchampionats erfolgt über Antrag des Besitzers bei der Geschäftsstelle durch den Vorstand. Die Zuerkennung des Titels „ Nationaler Jugendchampion des BVWSÖ “ berechtigt nicht zum Start in der Championatsklasse.

10.3. CAC und CAC-Reserve - Bei nationalen, unter dem Schutz des BVWSÖ stehenden Ausstellungen, kann die Anwartschaft auf das nationale Championat für Schönheit (CAC-bzw. CAC-Reserve) vergeben werden. Das CAC kann von Richter jeweils in der Offenen Klasse, der Gebrauchshundeklasse sowie der Championatsklasse verliehen werde, dies sowohl bei Rüden als auch bei Hündinnen und nach Haarkleid getrennt. Das CAC kann vom Richter nur für den absolut überragenden, erstplazierten Hund vergeben werden. Das CAC-Reserve kann für den nächsten, mit „vorzüglich“ bewerteten Hund vergeben werden, wenn der Richter überzeugt ist, dass dieser Hund das CAC bekäme, wenn der CAC-Hund nicht anwesend wäre.

10.4. Nationaler Schönheitchampion - Der Titel „Nationaler Champion“ wird auf Antrag des Eigentümers über die Geschäftsstelle vom Vorstand des BVWSÖ zuerkannt, wenn der betr. Hund auf vier nationalen oder internationalen, unter dem Schutz des BVWSÖ oder vom BVWSÖ anerkannten Vereinen geschützten Ausstellungen, unter zumindest zwei verschiedenen Richtern, das CAC, das CAC-Reserve, das CACIB oder das CACIB-Reserve erworben hat, wobei zwischen der ersten und der letztem Zuerkennung der Anwartschaft zumindest ein Jahr vergangen sein muss. Die Zuerkennung des Titels „Nationaler Schönheitschampion“ berechtigt nicht zur Meldung in der Championatsklasse.

10.5. CACIB und CACIB-Reserve - Bei internationalen, unter dem Schutz des BVWSÖ oder vom BVWSÖ anerkannten Vereinen geschützten Ausstellungen, kann die Anwartschaft auf das internationale Championat für Schönheit (CACIB bzw. CACIB-Reserve) vergeben werden. Diese Anwartschaft kann vom Richter jeweils in der Offenen Klasse, der Gebrauchshundeklasse sowie der Championatsklasse verliehen werden, dies sowohl bei Rüden als auch bei Hündinnen und nach Haarkleid getrennt. Das CACIB kann vom Richter nur an den absolut überragenden erstplatzierten Hund vergeben werden. Die Zuerkennung darf außer daran, dass der Hund absolut überragend ist, an keine anderen Kriterien oder Bedingungen geknüpft werden. Der Richter ist weder verpflichtet noch befugt, sich über die Abstammung des Hundes zu informieren, sondern hat lediglich nach dem Erscheinungsbild zu urteilen. Das CACIB-Reserve kann für den Zweitplazierten, mit „vorzüglich“ bewerteten Hund vergeben werden, wenn der Richter überzeugt ist, dass dieser Hund für das CACIB in Betracht käme, wenn der CACIB-Hund nicht anwesend wäre.

10.6. Internationaler Champion - Der Titel „Internationaler Champion“ wird auf Antrag des Eigentümers über die Hauptgeschäftsstelle durch den Vorstand zuerkannt, wenn der betr. Hund auf vier vom BVWSÖ anerkannten internationalen Ausstellungen, unter zumindest zwei verschiedenen Richtern, das CACIB oder das CACIB-Reserve erworben hat. Weiter Voraussetzung zur Erlangung des Titels ist, dass die betreffenden Anwartschaften in mindestens drei verschiedenen Ländern erworben wurden und zwischen der ersten und der letzten Zuerkennung mindestens ein Jahr vergangen sein muss. Ausländische Veranstaltungen werden vom BVWSÖ anerkannt, wenn diese von Vereinen und Verbänden ausgerichtet werden, die entweder einer FCI-VK angeschlossen sind oder der BVWSÖ diese Vereine und Verbände vorbehaltlos anerkennt. Sollten durch solche Vereine und Verbände keine Anwartschaften vergeben werden, kann der Besitzer unter Vorlage einer Kopie des Richterberichtes in Verbindung mit einem V1 oder V2 in einer Standardklasse, eine Ersatzanwartschaft auf das CACIB bzw. CACIB-Reserve durch den BVWSÖ beantragen, die in vollem Umfang Gültigkeit besitzt. Championate sind prinzipiell unter Vorlage der Originalanwartschaften und einer Fotokopie der Ahnentafel zu beantragen. Die Gebühren sind in der jeweils gültigen Gebührenordnung des BVWSÖ festgesetzt.

10.7. Titel bei nationalen und internationalen Ausstellungen - Grundsätzlich dürfen sowohl bei nationalen als auch bei internationalen Ausstellungen nur für die ersten beiden platzierten Hunde Titel vergeben werden ( ab Jugendklasse bis in die Standardklassen, nicht jedoch für Gruppenbewerbe), wobei der zweite Titel immer den Zusatz „Vize-....“ zu beginnen hat und zur eindeutigen Abgrenzung immer mit der betreffenden Klasse, Geschlecht, Haarart und Jahreszahl zu versehen ist (z.B. „Bundessieger 1997, GHK/R/St = so wäre der Sieger bei den Rüden Stockhaar, in der Gebrauchshundeklasse zu bezeichnen). An die Drittplazierten werden grundsätzlich keine Titel vergeben.

11. Einspruch gegen das Richterurteil
11.1. Jedes Richterurteil ist endgültig, ein Einspruch dagegen ist unzulässig. Die Nachprüfung eines Richterurteils durch andere Richter, dem Richterobmann oder Richterausschuss oder die Ausstellungsleitung ist verboten. Jede ungebührliche Kritik an einem Richterurteil hat den Verlust aller zuerkannten Bewertungen, Titel und Preise, sowie die sofortige Ausweisung aus der Ausstellung zur Folge. Über Antrag der Ausstellungsleitung kann in begründeten (oder wiederholten) Fällen der Vorstand des BVWSÖ angerufen werden, der auch einen Ausschluss von allen späteren Ausstellungen befristet, in besonders schweren Fällen auch unbefristet verhängen kann.

11.2. Wenn eine formale Unrichtigkeit vorliegt, ob vom Veranstalter, Richter oder Aussteller verursacht, hat jeder betroffene Aussteller das Recht, dagegen Einspruch zu erheben. Die Ausstellungsleitung ist verpflichtet, wenn ihr eine formelle Unrichtigkeit von sich aus bekannt wird, die nötigen Untersuchungen und Schritte einzuleiten. Einsprüche gegen formale Unrichtigkeiten sind an Ort und Stelle mündlich oder schriftlich am Tage der Ausstellung bei der Ausstellungsleitung einzubringen. Bei jedem Einspruch ist eine Sicherheitsleistung von ATS 700,- zu hinterlegen, die zu Gunsten des Veranstalters verfällt, wenn der Einspruch abgewiesen wird. Die Entscheidung über den Einspruch trifft nach Anhörung aller Beteiligten die Ausstellungsleitung an Ort und Stelle. Gegen den Entscheid kann innerhalb von acht Tagen die Berufung beim Vorstand des BVWSÖ veingebracht werden, der dann über den Vorfall auf seiner nächsten Sitzung berät. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig und keine Berufung möglich.

12. Arbeit des Richters
12.1. Die Richter haben die Richterberichte, sowie die Anwartschaften und evtl. Urkunden zu unterschreiben und darauf zu achten, dass ihr Name deutlich lesbar ist, sowie die vergebenen Titel und Anwartschaftskarten darauf vermerkt sind. Die Richterberichte sind deutlich lesbar, vorzugsweise mit Maschinenschrift, mindestens doppelt auszufertigen, wobei das Original für den Aussteller und eine Kopie für den Veranstalter bestimmt ist. Der Veranstalter ist gehalten, die Kopien der Richterberichte mindestens sechs Monate ordnungsgemäß aufzubewahren.

13. Aufrechterhaltung der Ordnung
13.1. Die Aufrechterhaltung der Ordnung im Ausstellungsgelände obliegt der Ausstellungsleitung. Die Teilnehmer haben den Weisungen der hierzu ermächtigten Personen unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde haben mit der Verweisung von der Ausstellung, unter Umständen auch mit strengeren Maßnahmen zu rechnen.

14. Entscheidung bei Streitigkeiten
14.1. Über Streitigkeiten zwischen den Teilnehmern an Ausstellungen entscheidet die Ausstellungsleitung an Ort und Stelle, in letzter Instanz der Vorstand des
BVWSÖ 

15. Bericht über die Ausstellung
15.1. Die Ausstellungsleitung ist verpflichtet, spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung, je einen kompletten Ausstellungskatalog, ergänzt mit den einzelnen Formwerten, Titeln, Anwartschaften und aller Nachmeldungen an die Geschäftsstelle des
BVWSÖ einzusenden. Ferner sind eventuelle besondere Vorkommnisse, Vorschläge und Anregungen festzuhalten.

16. Absage einer Ausstellung
16.1. Wird die Abhaltung einer Ausstellung verhindert, ist die Ausstellungsleitung verpflichtet, die von den Ausstellern bereits bezahlten Startgebühren zurückzuzahlen. Die zur Deckung entstandener Kosten verwendeten Beträge können in Abzug gebracht werden.

17. Anforderungen an Ausstellungsgelände, Ringgrößen
17.1. Ausstellungsgelände sollten sich nicht in reinen Wohngebieten befinden, sondern vorzugsweise außerhalb solcher. Am Besten geeignet sind hierfür Hundeübungsplätze, Sportplätze bzw. Stadien. Die Veranstalter haben sicher zu stellen, dass das vorgesehene Ausstellungsgelände der Art der Veranstaltung gerecht wird und insbesondere folgende, unabdingbaren Forderungen gewährleistet werden können:

  • gute Erreichbarkeit ab Ausfahrt von Fern- und Bundesstraßen (Ausschilderung zwingend vorgeschrieben!)

  • Genügend Platz für Zuschauer und Aussteller entsprechend der zu erwartenden Meldezahl

  • Genügend Platz für mindestens zwei Ringe (Größe siehe dort)

  • Ausreichend Auslaufmöglichkeit für Hunde und angewiesene Flächen zum Entleeren.

  • Ausreichende Verpflegungsmöglichkeiten und sanitäre Einrichtungen (auch in der Nacht vor der Ausstellung für Camper nutzbar)

  • Lautsprechereinrichtungen (von jedem Ring aus nutzbar)

  • Genügend PKW-Parkplätze

  • Ausreichend Stellplätze für Anhänger (sowohl Hunde- als auch Wohnanhänger), Wohnmobile und evtl. Zeltmöglichkeiten.

Ringgrößen: Für die Standardklassen und Gruppenwettbewerbe werden folgende Ringgrößen empfohlen:
bei internationalen Ausstellungen: 30 x 15 Meter
bei nationalen Ausstellungen: 20 x 10 Meter

In den Ringen selbst ist für die Richterarbeit ein Tisch mit mindestens zwei Sitzgelegenheiten und ein Witterungsschutz bereitzustellen. Die Ringgrößen in den übrigen Klassen sind unter Berücksichtigung des Geländes und der Anzahl der gemeldeten Hunde vom Veranstalter festzulegen.

 

Optimiert für eine Auflösung von 1024 x 768 Pixel. Webdesign by Kurt H. Steindl.